Urteil Nº 4D 28/2023 Bundesgericht, 10-05-2023

Judgement Number4D 28/2023
Date10 mai 2023
Subject MatterVertragsrecht Mietvertrag,
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_28/2023
Urteil vom 10. Mai 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Liegenschaften,
Morgartenstrasse 29, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. März 2023 (PD220023-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies das Einzelgericht des Mietgerichts Zürich in einem von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer erhobenen Forderungsprozess ein Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers ab, trat auf seine Widerklage und sein Revisionsgesuch nicht ein und wies auch sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich an und ersuchte gleichzeitig um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren.
Mit Beschluss vom 2. März 2023 wies das Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Mit Urteil vom gleichen Tag wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art....

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