Urteil Nº 4D 27/2023 Bundesgericht, 10-05-2023

Judgement Number4D 27/2023
Date10 mai 2023
Subject MatterObligationenrecht (allgemein) Forderung; Fristwiederherstellung,
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_27/2023
Urteil vom 10. Mai 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Häfliger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung, Fristwiederherstellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 3. März 2023 (ZA 22 17).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 22. September 2022 (Säumnisurteil) verpflichtete das Kantonsgericht Nidwalden den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 23'500.-- nebst Zins zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht ein Wiederherstellungsgesuch und verlangte sinngemäss die erneute Vorladung zur Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 7. November 2022 wies das Kantonsgericht das Wiederherstellungsgesuch ab.
Mit Urteil vom 3. März 2023 trat das Obergericht des Kantons Nidwalden auf die vom Beschwerdeführer gegen die kantonsgerichtliche Verfügung vom 7. November 2022 erhobene Berufung nicht ein.
Mit Eingabe vom 27. April 2023 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 3. März 2023 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
Am 4. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine weitere Eingabe samt Beilagen ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
2.1. Der Beschwerdeführer vermag den im angefochtenen Entscheid zutreffend festgestellten Streitwert von Fr. 23'500.-- nicht mit dem Hinweis auf andere Verfahren in Frage zu stellen. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist...

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