Urteil Nº 4A_315/2017 Bundesgericht, 17-01-2018

Date17 janvier 2018
Judgement Number4A_315/2017
Subject MatterRechtshilfe und Auslieferung Rechtshilfe in Zivilsachen,
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_315/2017
Urteil vom 17. Januar 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
Foundation A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Florian S. Jörg und Walter H. Boss,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Federation B.________,
2. Federation C.________,
3. Association D.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Georg Friedli,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Rechtshilfe in Zivilsachen,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 9. Mai 2017 (BZ 2017 19).
Sachverhalt:
A.
Mit Letter of Request vom 4. November 2013 an das Obergericht des Kantons Zug ersuchte der Superior Court of the District of Columbia (nachfolgend: ersuchendes Gericht) darum, die Stiftung Foundation A.________ (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Zug zur Edition bestimmter Verträge und Korrespondenz aufzufordern. Gestützt darauf fällte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug am 18. Dezember 2013 den folgenden Entscheid:
"1. Die Foundation A.________, c/o ________, wird aufgefordert, bis 15. Januar 2013 die folgenden Unterlagen in Kopie oder - soweit es sich um Dokumente mit einer Originalunterschrift handelt - im Original oder in beglaubigter Kopie beim Kantonsgericht Zug einzureichen:
1.1. Verträge, Abkommen und Korrespondenz zwischen der E.________ (oder ihren Vertretern) und der Foundation A.________ (oder ihren Vertretern) im Zusammenhang mit E.________'s Schenkung ihrer Rechte an f.________ an die Foundation A.________.
1.2. Verträge, Abkommen und Korrespondenz zwischen der E.________ (oder ihren Vertretern) und der Foundation A.________ (oder ihren Vertretern) im Zusammenhang mit allen finanziellen Transaktionen zwischen der E.________ und der Foundation A.________.
1.3. Verträge, Abkommen und Korrespondenz zwischen der E.________ (oder ihren Vertretern) und der Foundation A.________ (oder ihren Vertretern) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien an f.________ durch die Foundation A.________.
1.4. Die Bankkontoauszüge der Foundation A.________, die Bilanzen, Auditberichte und Dokumente, welche die Foundation A.________ bei Schweizer Behörden eingereicht hat und welche die Schenkung im Juni 2010 oder den Verkauf der Eigentumsrechte an f.________ im Oktober 2012 betreffen, sofern solche Dokumente sich auf Mitteilungen der E.________ als Rechtseinheit oder Einzelperson beziehen.
1.5. Aufzeichnungen von Board-Sitzungen der Foundation A.________, bei denen die Schenkung vom Juni 2010 oder der Verkauf der Eigentumsrechte an f.________ im Oktober 2012 besprochen wurden, einschliesslich aller bei solchen Sitzungen angenommener Beschlüsse, sofern solche Dokumente sich auf Mitteilungen der E.________ als Rechtseinheit oder Einzelperson beziehen.
1.6. Korrespondenz im Zusammenhang mit der Schenkung im Juni 2010 oder dem Verkauf der Eigentumsrechte an f.________ im Oktober 2012 mit einer der nachstehenden Personen, sofern solche Dokumente sich auf Mitteilungen der E.________ als Rechtseinheit oder Einzelperson beziehen:
a) g.________;
b) h.________;
c) i.________;
d) j.________;
e) k.________;
f) l.________;
g) m.________;
h) n.________;
i) o.________;
j) p.________;
k) q.________;
l) r.________;
m) s.________;
n) t.________;
o) u.________;
p) v.________;
q) w.________;
r) x.________;
s) y.________;
t) z.________;
u) a1.________;
v) b1.________;
x) c1.________;
y) Jeglicher Rechtsanwalt von d1.________ LLP;
- Jeglicher Rechtsanwalt von g1.________;
- Jeglicher Rechtsanwalt von h1.________ AG;
- Jeglicher Rechtsanwalt von i1________.
2. Folgendes ist im Zusammenhang mit Herausgabe der Dokumente zu beachten:
a) [Verweis auf Art. 180, 160 und 163 ZPO]
b) Der relevante Zeitrahmen für die Anforderung der oben angeführten Dokumente erstreckt sich vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2012.
c) Dieses Ersuchen ist auf Dokumente begrenzt, die sich auf die Gründung der Foundation A.________ im Juni 2010, die Übertragung der Aktien der f.________ und anderer Aktiva der E.________ an die Foundation A.________ im Juni 2010, den Verkauf von f.________ im Oktober 2012, Finanztransaktionen zwischen der E.________ und der Foundation A.________ und die Beziehung zwischen der E.________ und der Foundation A.________ bezüglich dieser Angelegenheiten bis zum Oktober 2012 beziehen.
d) 'E.________' bedeutet und betrifft die E.________, Inc. und ihre Partner, Direktoren, Beamten, Angestellten, Rechtsanwälte, Berater, Vertreter un d Agenten sowie die Nebenstellen der E.________ im In- und Ausland.
e) 'Foundation A.________' bedeutet und betrifft die Foundation A.________ und ihre Partner, Direktoren, Beamten, Angestellten, Rechtsanwälte, Berater, Vertreter und Agenten sowie die Nebenstellen der Foundation A.________ im In- und Ausland.
f) 'Im Zusammenhang mit' bedeutet und umfasst jegliche (s), Besprechung, Erwähnung, Beinhaltung, Darstellung, Wiedergabe, Identifizierung, Eintragung, Bezugnahme auf, Umgang mit oder Zutreffen.
g) Korresponden z schliesst elektronische Nachrichten oder 'E-Mail' ein, ist aber nicht darauf beschränkt."
In ihrer Stellungnahme vom 17. März 2014 beantragte die Foundation A.________, das Rechtshilfegesuch sei vollumfänglich abzuweisen.
Gestützt auf eine Eingabe des ersuchenden Gerichts vom 13. Mai 2014 sistierte der Einzelrichter das Rechtshilfeverfahren am 19. Mai 2014. Am 8. August 2016 hob er die Sistierung auf Antrag des ersuchenden Gerichts vom 25. Juli 2016 wieder auf.
Auf Einladung des Einzelrichters an das ersuchende Gericht, seine eigene Stellungnahme oder eine solche der Kläger zur Eingabe der Foundation A.________ vom 17. März 2014 einzureichen, liessen sich sodann drei der Kläger vor dem ersuchenden Gericht, nämlich die Federation B.________, die Federation C.________ und die Association D.________ (Beschwerdegegnerinnen 1-3), vernehmen. Sie begehrten, das Rechtshilfeersuchen sei "antragsgemäss zu erledigen", und die Anträge der Foundation A.________ seien abzuweisen.
Die Einzelrichterin am Kantonsgericht, der das Verfahren inzwischen übertragen worden war, behandelte die Stellungnahme der Foundation A.________ vom 17. März 2014 als Wiedererwägungsgesuch und erliess am 31. Januar 2017 den folgenden - dem Rechtshilfeersuchen teilweise entsprechenden - Entscheid:
"1. Die Foundation A.________, c/o ________, wird aufgefordert, bis 28. Februar 2017 die folgenden Unterlagen in Kopie oder - soweit es sich um Dokumente mit einer Originalunterschrift handelt - im Original oder in beglaubigter Kopie beim Kantonsgericht Zug einzureichen:
1.1. Verträge, Abkommen und Korrespondenz zwischen der E.________ (oder ihren Vertretern) und der Foundation A.________ (oder ihren Vertretern), welche E.________'s Schenkung ihrer Rechte an f.________ an die Foundation A.________ zum Gegenstand haben.
1.2. Verträge, Abkommen und Korrespondenz zwischen der E.________ (oder ihren Vertretern) und der Foundation A.________ (oder ihren Vertretern), welche den Verkauf von Aktien an f.________ durch die Foundation A.________ zum Gegenstand haben.
1.3. Die Bankkontoauszüge der Foundation A.________, die Bilanzen, Auditberichte und Dokumente, welche die Foundation A.________ bei Schweizer Behörden eingereicht hat und welche die Schenkung im Juni 2010 oder den Verkauf der Eigentumsrechte an f.________ im Oktober 2012 zum Gegenstand haben, sofern solche Dokumente sich auf Mitteilungen der E.________ als Rechtseinheit oder Einzelperson beziehen.
1.4. Aufzeichnungen von Board-Sitzungen der Foundation A.________, bei denen die Schenkung vom Juni 2010 oder der Verkauf der Eigentumsrechte an f.________ im Oktober 2012 besprochen wurden, einschliesslich aller bei solchen Sitzungen angenommener Beschlüsse, sofern solche Dokumente sich auf Mitteilungen der E.________ als Rechtseinheit oder Einzelperson beziehen.
2. Folgendes ist im Zusammenhang mit der Herausgabe der Dokumente zu beachten:
2.1. Betreffend die Pflicht zur Herausgabe von Urkunden, die Folgen der unberechtigten Verweigerung der Herausgabe und das Verweigerungsrecht wird auf die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen der ZPO verwiesen.
2.2. Der relevante Zeitrahmen für die Anforderung der oben angeführten Dokumente erstreckt sich vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2012.
2.3. Dieses Ersuchen ist auf Dokumente begrenzt, die sich auf die Gründung der Foundation A.________ im Juni 2010, die Übertragung der Aktien der f.________ und anderer Aktiva der E.________ an die Foundation A.________ im Juni 2010, den Verkauf von f.________ im Oktober 2012, Finanztransaktionen zwischen der E.________ und der Foundation A.________ und die Beziehung zwischen der E.________ und der Foundation A.________ bezüglich dieser Angelegenheiten bis zum Oktober 2012 beziehen.
2.4. Korrespondenz schliesst elektronische Nachrichten oder 'E-Mails' ein, ist aber nicht darauf beschränkt.
3. Im Übrigen wird das Wiedererwägungsgesuch der Foundation A.________ vom 17. März 2014 abgewiesen.
-..]"
Gegen diesen Entscheid erhob die Foundation A.________ Beschwerde an das...

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