Urteil Nº 4A 538/2023 Bundesgericht, 03-01-2024

Date03 janvier 2024
Judgement Number4A 538/2023
Subject MatterVertragsrecht Arbeitsvertrag,
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_538/2023
Urteil vom 3. Januar 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Samuel Egli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 21. September 2023 (ZOR.2022.56 [OZ.2020.7]).
Erwägungen:
1.
Das Bezirksgericht Lenzburg verpflichtete die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 13. April 2022, (1) der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 40'840.-- netto nebst Zins zu bezahlen, (2) der Beschwerdegegnerin die Lohnabrechnung für die Zeit vom November 2019 bis und mit 29. Februar 2020, den Lohnausweis 2019 sowie eine Schlussabrechnung zu erstellen und der Beschwerdegegnerin innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft auszuhändigen und (3) der Beschwerdegegnerin die korrekte Arbeitszeitkontrolle für den Monat November 2019, betriebsintern bezeichnet als "Monatsblatt effektive Zeiten November 2019" innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. Ferner beseitigte das Bezirksgericht den von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Y.________.
Eine von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 21. September 2023 ab.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit einer am 2. November 2023 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Nach Art. 44 Abs. 1 BGG beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die Frist ist u.a. eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 45 Abs. 1 BGG)...

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