Urteil Nº 4A 530/2023 Bundesgericht, 03-01-2024

Date03 janvier 2024
Judgement Number4A 530/2023
Subject MatterVertragsrecht Arbeitsvertrag; Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Nachbesserung und Vervollständigung der Berufungsschrift,
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_530/2023
Urteil vom 3. Januar 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Advokat Dr. Benedikt A. Suter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitsvertrag; Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Nachbesserung und Vervollständigung der Berufungsschrift,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2023 (ZB.2023.47).
Erwägungen:
1.
Zwischen den Parteien ist vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt ein Berufungsverfahren in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit hängig. Der Präsident des Appellationsgerichts verfügte am 27. September 2023 u.a. die Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin um Ansetzung einer Nachfrist zur Nachbesserung und Vervollständigung ihrer Berufungsschrift.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 Beschwerde in Zivilsachen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.
2.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen Endentscheide, worunter solche Entscheide zu verstehen sind, die den Prozess beenden, sei es insgesamt (Art. 90 BGG), sei es hinsichtlich eines Teils der gestellten Begehren, die unabhängig von den anderen beurteilbar sind (Art. 91 lit. a BGG), sei es nur für einen Teil der Streitgenossen (Art. 91 lit. b BGG). Ebenfalls zulässig ist die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, welche die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die sofortige Beschwerde nur unter den alternativen Voraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG zulässig (BGE 144 III 475 E. 1 mit Hinweisen).
2.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich unbestrittenermassen nicht um einen Endentscheid, der den Prozess vor der Vorinstanz gänzlich abschliesst. Die Beschwerdeführerin vertritt indessen sinngemäss die Auffassung, der angefochtene Entscheid sei ein Teilentscheid, welcher der Beschwerde an das Bundesgericht unterliege, weil er einen Teil der gestellten Begehren, der unabhängig von den anderen Begehren beurteilt werden könne, behandle.
Bei rein formeller Betrachtung trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid über eines von mehreren seitens der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren gestellten Begehren befunden hat. Ein Entscheid kann indessen von vornherein nur dann als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG qualifiziert werden, wenn er über einen Teil der gestellten Klage begehren abschliessend befindet und damit den Prozess hinsichtlich derselben abschliesst. Ein Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids, mit dem über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschliessend befunden wird (BGE 141 III 395 E. 2.2 S. 397 f.; 135 III 212 E. 1.2.1, je mit Hinweisen). Beim durch die Vorinstanz beurteilten Begehren um Ansetzung einer Nachfrist zur Nachbesserung und Vervollständigung der Berufungsschrift handelt es sich indessen um einen blossen Verfahrensantrag bzw. ein Prozessbegehren. Ein Entscheid über ein solches stellt nie einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG dar, da er nicht zu einem Abschluss des Prozesses bezüglich eines Teils der gestellten Klagebegehren führt.
Die Verfügung vom 27. September 2023 führt entsprechend nicht zu einem Abschluss des Prozesses bezüglich eines Teils der in diesem gestellten Klagebegehren, sondern behandelt lediglich einen Verfahrensantrag, mit dem das Berufungsverfahren weder ganz noch teilweise beendet wird. Sie betrifft sodann weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Demnach stellt sie einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT