Urteil Nº 4A 371/2021 Bundesgericht, 09-08-2021

Judgement Number4A 371/2021
Date09 août 2021
Subject MatterGesellschaftsrecht Löschung und Wiedereintragung einer Stiftung im Handelsregister
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_371/2021
Urteil vom 9. August 2021
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Gegenstand
Handelsregister, Zuständigkeit,
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 20. Mai 2021 (VB.2021.00057).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2008 wurde die Familienstiftung X.________ (CHE-xxx) "aufgrund fehlender Eintragungspflicht" im Handelsregister gelöscht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 25. November 2008 ab (Urteil 5A_602/2008).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2012 wurde A.________ (Beschwerdeführer) als Stiftungsrat der Stiftung X.________ abberufen.
Am 16. November 2020 meldete der Stiftungsrat die Stiftung X.________ dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich zur Eintragung an. Am 22. Dezember 2020 wurde die Stiftung im Handelsregister eingetragen (CHE-yyy).
B.
Am 23. Dezember 2020 gelangte A.________ an das Handelsregisteramt. Er beantragte "als testamentarisch bestellter ständiger Stiftungsrat", dass das "Statut der Stiftung wieder zu aktivieren" sei, und schloss sein Gesuch mit der Bitte, "den Eintrag vorzunehmen, damit der Stiftungsrat weitere Organisationsschritte leiten" könne.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 wandte sich das Handelsregisteramt an A.________ und teilte diesem mit, dass es "von sich aus keine Korrektur vornehmen" dürfe, wenn eine Eintragung "aufgrund von formell richtigen und inhaltlich vollständigen Belegen erfolgt" sei. Es empfahl A.________, "sich an die eingetragenen Personen dieser Stiftung zu wenden".
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er stellte folgende Anträge:
"1. Die Stiftung X.________ (CH-zzz) sei im Handelsregister ZH wi[e]der zu aktivieren und die statutarisch bestimmte Kontrollstelle der Stiftung aus den Pflichten des Aktienrechts als Organ sei ins Handelsregister wieder einzutragen.
2. Die neu widerrechtlich gegründete zweite Stiftung X.________ (CHE-yyy) sei aus dem Handelsregister ZH zu löschen."
Mit Beschluss vom 20. Mai 2021 trat das Verwaltungsgericht mangels zulässigen Anfechtungsobjekts beziehungsweise wegen Unzuständigkeit auf die Beschwerde nicht ein.
C.
A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 15. Juni 2021 erklärt, diesen Beschluss mit "Beschwerde" anzufechten. Er verlangt, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und auf die vor Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerde sei einzutreten. In der Sache wiederholt er die vorinstanzlich gestellten Begehren. Ausserdem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
Mit Verfügung des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
Am 13. Juli 2021 teilte das Bundesgericht den Parteien mit, dass die Streitsache aus Gründen der internen Zuständigkeit nunmehr von der I. zivilrechtlichen Abteilung behandelt werde.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG).
1.2.
1.2.1. Es geht um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. etwa Urteile 4A_76/2017 vom 3. April 2017 E. 5; 4A_537/2013 / 4A_539/2013 vom 29. November 2013 E. 2; 5A_401/2010 vom 11. August 2010 E. 7.3).
1.2.2. Das Verwaltungsgericht hat als Rechtsmittelinstanz im Sinne von Art. 75 Abs. 2 BGG entschieden (vgl. Art. 942 Abs. 2 OR und aArt. 165 Abs. 2 HRegV [SR 221.411]). Dass es sich bei der ersten Instanz um das Handelsregisteramt und damit nicht um eine richterliche Behörde handelt, ändert daran nichts (vgl. BGE 137 III 217 E. 2.4.1.5)....

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