Urteil Nº 4A 294/2024 Bundesgericht, 21-05-2024
Date | 21 mai 2024 |
Judgement Number | 4A 294/2024 |
Subject Matter | Vertragsrecht Taggeld; unentgeltliche Rechtspflege; Rückzug der Beschwerde, |
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_294/2024
Verfügung vom 21. Mai 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Taggeld, unentgeltliche Rechtspflege; Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2024 (731 24 55).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 7. März 2024 wies der Instruktionsrichter am Kantonsgericht Basel-Landschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Verbeiständung ab.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung beim Kantonsgericht mit Eingabe vom 11. März 2024 Einsprache.
Mit Urteil vom 2. Mai 2024 trat das Kantonsgericht auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache vom 11. März 2024 nicht ein und leitete die Eingabe vom 11. März 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2024 erklärte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, sie ziehe die Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2024 zurück.
2.
Aufgrund des erklärten Rückzugs ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG).
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann
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