Urteil Nº 4A 262/2019 Bundesgericht, 10-07-2019

Judgement Number4A 262/2019
Date10 juillet 2019
Subject MatterVertragsrecht Mieterausweisung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_262/2019
Urteil vom 10. Juli 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Hohl,
Gerichtsschreiber Stähle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvio Oscar Mayer,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Hindermann,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mieterausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 26. April 2019 (ZSU.2019.42).
Erwägungen:
1.
A.________ (Mieter, Beschwerdeführer) und die B.________ AG (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) schlossen am 28. August 2018 eine Vereinbarung betreffend die Liegenschaft C.________. Sie hielten fest, dass das bisherige Mietverhältnis per 31. Oktober 2018 ende (Ziff. 1), und verpflichteten sich, im August 2018 Vertragsverhandlungen hinsichtlich des Abschlusses eines neuen Mietvertrags oder der käuflichen Übernahme der Liegenschaft durch A.________ zu führen (Ziff. 2). Ferner sicherte A.________ unter anderem zu, das Mietobjekt bis spätestens am 31. Oktober 2018, 12 Uhr, in geräumtem und gereinigtem Zustand zu übergeben, sollte bis am 5. September 2018 "kein neuer (schriftlicher) Mietvertrag oder kein Kaufvertrag zwischen den Parteien unterzeichnet worden sein".
Am 2. November 2018 stellte die B.________ AG beim Bezirksgericht Aarau ein Ausweisungsbegehren gegen A.________. Mit Entscheid vom 16. Januar 2019 hiess die Präsidentin des Bezirksgerichts dieses im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) gut. Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. April 2019 ab.
A.________ hat diesen Entscheid am 31. Mai 2019 mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Die Vorinstanz setzte sich hinsichtlich der Bemessung der Gerichtskosten mit den in BGE 144 III 346 E. 1.2 dargestellten Grundsätzen zur Streitwertberechnung in Ausweisungsklagen bei Rechtsschutz in klaren Fällen auseinander. Sie prüfte, welche Berechnungsvariante in der vorliegenden Konstellation anzuwenden sei, in der - anders, als in BGE 144 III 346 E. 1.2.2 - nicht eine Kündigung, sondern der Abschluss eines neuen Mietvertrags vorfrageweise zur Beurteilung stehe. Darauf ist nicht einzugehen, da der Streitwert die Grenze von Fr. 15'000.-- jedenfalls erreicht.
3.
3.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG...

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