Urteil Nº 4A 196/2019 Bundesgericht, 10-07-2019

Judgement Number4A 196/2019
Date10 juillet 2019
Subject MatterVertragsrecht Versicherungsvertrag; Verfallklausel
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_196/2019
Urteil vom 10. Juli 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Hug.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Santini,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________-Versicherung,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Becker,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherungsvertrag; Verfallklausel,
Beschwerde gegen das Urteil der 1. Kammer des Handelsgerichts des Kantons Aargau
vom 21. März 2019 (HOR.2018.5).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Einzelgesellschafter, Kläger, Beschwerdeführer) ist einziger Gesellschafter der C.________ GmbH in Liquidation (Konkursitin), von der er sich anlässlich des seit 23. August 2016 laufenden Konkursverfahrens zwei Massaforderungen nach Art. 260 SchKG gegenüber der B.________-Versicherung (Versicherung, Beklagte, Beschwerdegegnerin) hat abtreten lassen. Die Forderungen beruhen auf einem sich in den frühen Morgenstunden des 13. Oktober 2014 ereigneten Brandes in den Geschäftsräumlichkeiten der damals noch nicht konkursiten C.________ GmbH, welche den Schadensfall Tags darauf bei der Versicherung meldete. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau führte in der Folge gegen den Einzelgesellschafter ein Verfahren wegen versuchten Betrugs und Brandstiftung, welches mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 eingestellt wurde.
Mit Schreiben vom 17. November 2015 unter dem Betreff "Ablehnung Schadenfall" erklärte die Versicherung, sie werde zufolge diverser Widersprüche und Ungereimtheiten auf das Schadensereignis vom 13. Oktober 2014 nicht eintreten und keinerlei Leistungen erbringen, vorbehältlich der Beseitigung ihrer Zweifel an der Unfreiwilligkeit des Schadensfalls. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 hielt die Versicherung schriftlich an der Ablehnung fest. Nach einer am 22. Februar 2016 erfolgten Besprechung und auf entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters hin, stellte die Versicherung der Konkursitin sodann folgende vom 4. März 2016 datierende Erklärung aus:
"Wir sind bereit, [...] auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, soweit diese bis zum heutigen Zeitpunkt nicht schon eingetreten ist. Alle übrigen Rechte, Einreden und Einwendungen behalten wir uns vor."
Am 30. März 2016 hielt die Versicherung abermals an der Ablehnung der Entschädigungsforderung fest.
B.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2018 begehrte der Einzelgesellschafter vor Handelsgericht des Kantons Aargau im Wesentlichen, die Versicherung sei unter Nachklage- und Mehrforderungsvorbehalt zu verpflichten, der Konkursmasse der Konkursitin zu seinen Gunsten Fr. 868'708.35 inklusive Verzugszins zu bezahlen.
Das Handelsgericht des Kantons Aargau wies die Klage mit Urteil vom 21. März 2019 ab, da es den geltend gemachten Versicherungsanspruch als verwirkt betrachtete.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen begehrt der Einzelgesellschafter, der Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 21. März 2019 sei aufzuheben, die Einwendung der Anspruchsverwirkung zu verwerfen und die Sache zur Weiterführung des Verfahrens zurückzuweisen. Ausserdem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Handelsgericht des Kantons Aargau sandte die Akten ein. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Fachgericht in Handelssachen entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz unterlegen (Art. 76 BGG). Ein Streitwert ist nicht erforderlich (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 BGG). Eine rechtsgenügliche Begründung vorbehalten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4 S. 400).
2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe...

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