Urteil Nº 4A 190/2023 Bundesgericht, 09-05-2023

Judgement Number4A 190/2023
Date09 mai 2023
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_190/2023
Urteil vom 9. Mai 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Janett,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 22. Februar 2023
(ZK2 21 51).
Erwägungen:
1.
Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragte mit Klage beim Regionalgericht Surselva, A.________ (Beschwerdeführer) sei zu verpflichten, ihr Fr. 54'490.80 für verschiedene Leistungen (Autoreparaturen, Lieferung von Ersatzteilen und Heizöl) zu bezahlen.
Das Regionalgericht hiess die Klage mit Entscheid vom 31. August 2021 teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 37'712.80 zuzüglich Zins zu bezahlen. Auf Berufung des Beschwerdeführers reduzierte das Kantonsgericht von Graubünden diesen Betrag mit Urteil vom 22. Februar 2023 auf Fr. 29'937.75 nebst Zins, da es die Forderungen teilweise als verjährt betrachtete.
Der Beschwerdeführer erhob gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 29. März 2023 (Postaufgabe am 30. März 2023) beim Bundesgericht Beschwerde, mit der er sinngemäss auf Abweisung der Klage schliesst.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde vorliegend verzichtet.
2.
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer...

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