Urteil Nº 4A 156/2023 Bundesgericht, 09-05-2023

Judgement Number4A 156/2023
Date09 mai 2023
Subject MatterVertragsrecht Bürgschaft; Fristerstreckung für Klageantwort; Zwischenentscheid,
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_156/2023
Urteil vom 9. Mai 2023
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank B.________ AG,
vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Peter Lutz und Lars Müller,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bürgschaft; Fristerstreckung für Klageantwort; Zwischenentscheid,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 1. Februar 2023 (RB230001-O/U).
Erwägungen:
1.
Die Bank B.________ AG (Beschwerdegegnerin) reichte am 23. Mai 2022 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen A.________ (Beschwerdeführer) ein. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 setzte das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist von 60 Tagen zur Einreichung der Klageantwort an. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 um Erstreckung der Frist um weitere 60 Tage. Das Gericht wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 ab und setzte dem Beklagten eine nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen an.
Auf eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 1. Februar 2023 nicht ein.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 13. März 2023 Beschwerde in Zivilsachen, mit den Anträgen, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf seine kantonale Beschwerde einzutreten und die Erstinstanz anzuhalten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Notfrist von mindestens fünf Tagen zur Einreichung der Klageantwort einzuräumen.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde im vorliegenden Fall verzichtet.
2.
Beim Entscheid der Erstinstanz über die Abweisung des Fristerstreckungsgesuchs des Beschwerdeführers und über die Ansetzung einer Notfrist für die Beschwerdeantwort handelt es sich um einen Entscheid, der das erstinstanzliche Verfahren nicht abschliesst und der weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft. Er stellt deshalb einen "anderen selbständig eröffneten" Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Der darüber ergangene Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz, der vorliegend angefochten ist, stellt seinerseits einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG dar (vgl. BGE 139 V 339 E. 3.2, 600 E. 2.1, 604 E. 2.1; Urteil 4A_542/2009 vom 27. April 2010 E. 3, je mit Hinweisen).
2.1. Gegen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2).
2.2. Das Bundesgericht könnte bei einer...

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