Urteil Nº 2D 37/2020 Bundesgericht, 01-09-2020

Date01 septembre 2020
Judgement Number2D 37/2020
Subject MatterÖffentliche Finanzen & Abgaberecht Staatssteuern des Kantons Basel-Stadt, Steuerperioden 2013 und 2014
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2D_37/2020
Urteil vom 1. September 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stad t.
Gegenstand
Staatssteuern des Kantons Basel-Stadt, Steuerperioden 2013 und 2014,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Dreiergericht vom 30. Mai 2020 (VD.2019.183).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) schuldet dem Kanton Basel-Stadt rechtskräftig veranlagte Staatssteuern aus den Steuerperioden 2013 und 2014, deren Höhe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervorgeht. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unterbreitete er der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt sinngemäss ein Gesuch um Erlass dieser Steuern. Das Gesuchs- und das Einspracheverfahren blieben erfolglos und führten zur Abweisung. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt, die den Rekurs mit Entscheid vom 15. August 2019 abwies.
1.2. In der Folge erhob der Steuerpflichtige Rekurs an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. In dessen Eigenschaft als Verwaltungsgericht wies das Appellationsgericht den Rekurs mit Entscheid VD.2019.183 vom 30. Mai 2020 ab. Es erkannte hauptsächlich, ein Steuererlass sei ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller überschuldet sei und der Erlass vorab den übrigen Gläubigern zugute käme. Dies sei der Fall: Wie aus dem Betreibungsregister hervorgehe, habe das Sozialamt des Kantons Basel-Landschaft gegenüber dem Steuerpflichtigen Verlustscheine in Höhe von Fr. 14'490.-- erwirkt. Ein Erlass der offenen Steuern käme damit der Bevorzugung des anderen Gläubigers zugute, was das Gesetz ausschliesse. Von keiner Bedeutung sei, dass es sich beim anderen Gläubiger um eine öffentlich-rechtliche Einrichtung handle.
1.3. Mit Eingabe vom 15. August 2020 (Poststempel: 18. August 2020) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er scheint die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Aussprechung des Steuererlasses beantragen zu wollen. Die kurze Begründung geht dahin, dass er im Jahr 2007 einen Unfall erlitten habe. Im Jahr 2013 und bis Ende März 2014 sei er im Umfang von 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen, seither beziehe er eine Rente von 50 Prozent. Demgegenüber...

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