Urteil Nº 2C_631/2019 Bundesgericht, 03-07-2019

Date03 juillet 2019
Judgement Number2C_631/2019
Subject MatterBürgerrecht und Ausländerrecht Anordnung der Ausschaffungshaft
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_631/2019
Urteil vom 3. Juli 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern,
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern.
Gegenstand
Anordnung der Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 24. Mai 2019 (100.2019.166U).
Erwägungen:
1.
Nach den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Feststellungen (Art. 105 Abs. 2 BGG) des bernischen Verwaltungsgerichts ordnete die Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, am 5. Mai 2019 gegen A.________ die Ausschaffungshaft für einen Monat an und beantragte tags darauf beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) deren Überprüfung. Mit Entscheid vom 7. Mai 2019 bestätigte das ZMG die Ausschaffungshaft bis zum 4. Juni 2019. Eine von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 24. Mai 2019 gut, soweit es darauf eintrat, hob den Entscheid des ZMG vom 7. Mai 2019 auf und ordnete an, A.________ sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
2.
A.________ gelangt mit Eingabe in französischer Sprache vom 27. Juni 2019 an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss u.a., auf den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise auf seine Wegweisung sei zu verzichten, es sei ihm eine Entschädigung zu bezahlen und es seien verschiedene Anordnungen zu treffen.
Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter hat auf Instruktionsmassnahmen (Aktenbeizug, Schriftenwechsel) verzichtet.
3.
3.1. Das Verfahren wird in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides geführt (Art. 54 Abs. 1). Gründe für eine Abweichung von dieser Regel bestehen nicht.
3.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, die für dessen Ergebnis ausschlaggebend sind, auseinandersetzen.
Der Streitgegenstand wird durch das angefochtene Urteil bestimmt, aber auch begrenzt. Er kann von den Parteien reduziert, aber nicht ausgeweitet werden (BGE 142 I 151 E. 4.4.2 S. 156). Hier betrifft der Streitgegenstand ausschliesslich die Ausschaffungshaft. Mit den zahlreichen ausserhalb dieses Streitgegenstandes erhobenen Rügen ist der...

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