Urteil Nº 2C_608/2019 Bundesgericht, 03-07-2019
Judgement Number | 2C_608/2019 |
Date | 03 juillet 2019 |
Subject Matter | Bürgerrecht und Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung |
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_608/2019
Urteil vom 3. Juli 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch die MS Finanz AG,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, vom 3. Juni 2019 (VB.2018.00741).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 16. November 2018 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde betreffend Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 19. November 2018 forderte sie das Verwaltungsgericht auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'060.-- zu leisten. Nachdem der Vorschuss einen Tag verspätet geleistet worden war, trat das Verwaltungsgericht am 3. Juni 2019 auf die Beschwerde nicht ein.
1.2. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihr sei die Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2019 zu verlängern. Zudem ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht hat weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch andere Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100).
2.2. Das Verwaltungsgericht hat erwogen, dass die 20-tägige Frist zur Leistung des Kostenvorschusses am 11. Dezember 2018 abgelaufen sei. Die Zahlung der Beschwerdeführerin sei erst am 12. Dezember 2018 eingegangen. In der Folge sei sie aufgefordert worden, die Rechtzeitigkeit der Zahlung nachzuweisen. Innert Frist sei der Nachweis nicht erbracht worden, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten...
Pour continuer la lecture
SOLLICITEZ VOTRE ESSAI