Urteil Nº 2C 897/2019 Bundesgericht, 10-12-2019

Judgement Number2C 897/2019
Date10 décembre 2019
Subject MatterÖffentliche Finanzen & Abgaberecht Gebühren
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_897/2019
Urteil vom 10. Dezember 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Dr. iur. Philipp Skarupinski, Rechtsanwalt,
gegen
Stadt Zürich, Stadthaus,
Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gebühren,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 3. September 2019 (VB.2019.00166).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (nachfolgend: der Gebührenpflichtige) bedarf seit einer Kehlkopfoperation einer Tracheostomaversorgung. In anderem Zusammenhang erlitt er einen Unfall, aufgrund dessen er vom 25. Mai 2016 bis zum 8. Juni 2016 im Stadtspital B.________ in U.________ hospitalisiert war. Eine Thrombose im rechten Bein erforderte anschliessend die Einweisung in die stationäre Pflege. Vor Austritt aus dem Spital äusserte der Gebührenpflichtige sich dahingehend, dass er in das Pflegezentrum C.________ verlegt werden möchte. Dementgegen wies die zentrale Bettendisposition der öffentlich-rechtlichen Pflegezentren der Stadt Zürich ihn dem Pflegezentrum D.________ zu, wo er sich dann vom 8. Juni 2016 bis zum 18. Juni 2016 zwecks Übergangspflege aufhielt.
1.2. Für die nicht der Grundversicherung unterliegenden Hotellerie- und Betreuungsleistungen sowie eine Nebenleistung (Krankentransport) stellte das Pflegezentrum D.________ dem Gebührenpflichtigen den Betrag von Fr. 2'121.-- in Rechnung. Davon beglich dieser eine Teilsumme von Fr. 1'121.--. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- blieb offen, weil der Gebührenpflichtige die ihm erwiesene Leistung als mangelhaft empfand (Zuweisung ins Pflegezentrum D.________, Unterbringung in einem Mehrbettenzimmer, fehlende kostenlose Internetversorgung, Verlust eines Hemdes). Darauf leitete die Stadt Zürich die Schuldbetreibung ein. Mit Verfügung vom 12. Mai 2017 bestätigte die Stadt Zürich die Restforderung von Fr. 1'000.-- und hob sie den Rechtsvorschlag, mit welchem der Gebührenpflichtige auf den Zahlungsbefehl reagiert hatte, auf.
1.3.
1.3.1. Die Einsprache an den Stadtrat Zürich und der Rekurs an den Bezirksrat Zürich blieben erfolglos (Beschlüsse vom 20. September 2017 und 7. Februar 2018). Dagegen gelangte der Gebührenpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dessen 3. Abteilung die Beschwerde mit einzelrichterlichem Entscheid VB.2019.00166 vom 3. September 2019 abwies, soweit darauf einzutreten war.
1.3.2. Das Verwaltungsgericht erwog, bei der Anmeldung könnten die Patienten zwar ein Wunsch-Pflegezentrum benennen, die Anmeldung erfolge aber in allgemeiner Weise. Das kantonale Recht vermittle keinen Rechtsanspruch auf Eintritt in ein bestimmtes Pflegezentrum. Dabei handle es sich um einen Realakt, zu welchem - bei gegebenen Voraussetzungen - eine Verfügung verlangt werden könne....

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