Urteil Nº 2C 697/2023 Bundesgericht, 28-12-2023

Date28 décembre 2023
Judgement Number2C 697/2023
Subject MatterBürgerrecht und Ausländerrecht Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_697/2023
Urteil vom 28. Dezember 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht),
Beschwerde gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
vom 11. Dezember 2023 (F-5677/2023).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1982), aus Ägypten, ersuchte am 31. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl, wobei sich ergab, dass er unter anderem bereits am 30. Dezember 2022 in Frankreich einen Asylantrag gestellt hatte. Im Rahmen des Verfahrens betreffend die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist) erklärte sich Frankreich schliesslich gemäss Mitteilung vom 10. August 2023 bereit, A.________ gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-Verordnung wieder aufzunehmen.
1.2. Mit Verfügung vom 23. August 2023 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) A.________ gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG nach Frankreich weg. Die entsprechende Wegweisungsverfügung wurde am 25. August 2023 direkt A.________ zugestellt (wobei sich die Eröffnung nachträglich als mangelhaft erweisen sollte, vgl. E. 1.3 nachfolgend). Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 4. Oktober 2023 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen verspäteter Eingabe mit Urteil vom 9. Oktober 2023 nicht ein. Eine gegen letztgenanntes Urteil eingereichte, als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe, nahm das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgesuch entgegen.
1.3. Wie sich im Rahmen des Revisionsverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht herausstellte, war A.________ vom 4. Juli bis 4. Oktober 2023 anwaltlich vertreten gewesen, was aktenkundig war. Die genannte Wegweisungsverfügung vom 23. August 2023 hätte demnach dem Rechtsvertreter von A.________ zugestellt werden müssen. Das vorgenannte...

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