Urteil Nº 2C 69/2019 Bundesgericht, 04-11-2019

Judgement Number2C 69/2019
Date04 novembre 2019
Subject MatterBürgerrecht und Ausländerrecht Aufenthaltsbewilligung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_69/2019
Urteil vom 4. November 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Maritta Schneider-Mako,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018 (VB.2018.00542).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Jahrgang 1982) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 6. Januar 1992 gemeinsam mit seiner Familie in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Nachdem er im Jahr 1996 vorläufig aufgenommen worden war, erhielt er am 12. Mai 2000 eine bis letztmals 30. April 2008 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Er wurde wie folgt strafrechtlich verurteilt:
- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 11. Mai 2001 zu einer Verwarnung wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG; SR 812.121);
- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 7. Februar 2002 zu einer Busse von Fr. 90.-- wegen Widerhandlung gegen das BetmG;
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 11. März 2003 wegen bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehr-fachen Hausfriedensbruchs, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis sowie Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (bedingt, Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse von Fr. 200.--;
- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 26. März 2003 wegen Widerhandlungen gegen das Transportgesetz vom 4. Oktober 1985 [AS 1986 1974; aTG] zu einer Busse von Fr. 600.--;
- Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich vom 24. März 2004 wegen Raufhandels und Tätlichkeiten zu drei Monaten Gefängnis und Busse von Fr. 300.--;
- Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Aarau vom 9. August 2005 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das aTG zu einer Busse von Fr. 300.--;
- Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 23. Februar 2006 wegen Führens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand, Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch, Nichtbeachten polizeilichen Haltezeichens, Ausführens einer Lernfahrt mit dem Personenwagen mit einer Begleitperson, welche die Voraus-setzungen nicht erfüllt, Nichtmitführens des Lernfahrausweises sowie Lernfahrt ohne Anbringung des L-Schildes zu 30 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 1'500.--;
- Mit Strafbefehl des Bezirksamtes Baden vom 4. April 2007 wegen Widerhandlung gegen das aTG zu einer Busse von Fr. 60.--;
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 23. August 2007 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ent-zugs des Lernfahrausweises, einfacher Körperverletzung sowie Diebstahls zu 15 Monaten Freiheitsstrafe; des Weiteren wurde eine stationäre therapeutische Massnahme zur Suchtbehandlung an-geordnet;
- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 12. September 2007 zu einer Busse von Fr. 100.-- wegen Widerhandlungen gegen das aTG;
- Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 30. Juni 2008 wegen Widerhandlung gegen das aTG zu einer Busse von Fr. 60.--;
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 23. Juni 2010 wegen Ent-führung und versuchter Nötigung zu einer Geldstrafe von 150 Ta-gessätzen;
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 31. Mai 2012 wegen Verwendens eines Telefons ohne Freisprechanlage während der Fahrt sowie Nichttragens der Sicherheitsgurten durch den Fahrzeugführer zu einer Busse von Fr. 160.--;
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 22. Juni 2012 wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte durch den Fahrzeugführer zu einer Busse von Fr. 60.--.
Nach ausländerrechtlicher Verwarnung vom 9. Oktober 2003 und vom 7. Juni 2006 verfügte das Migrationsamt des Kantons Aargau am 13. Juni 2008 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz weg. Nach Heirat mit einer schweizerisch-spanischen Doppelbürgerin am 6. November 2008 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, worauf das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 27. Januar 2009 unter Verweis auf das hängige Rechtsmittelverfahren nicht eintrat. Mit Urteil 2C_958/2012 vom 20. Juni 2013 bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung.
Am 7. August 2013 verfügte das vormalige Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) ein Einreiseverbot für A.________ ab 21. August 2013 bis 20. August 2018. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 5. März 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen (Probezeit vier Jahre) und einer Busse von Fr. 1'500.--. Nach zwei erfolglosen Gesuchen hiess das SEM das Gesuch von A.________ um Aufhebung des Einreiseverbots gut und hob das Einreiseverbot per 23. Februar 2016 auf. A.________ wurde eine bis 29. August 2018 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt. Nach Scheidung mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2016 widerrief das kantonale Migrationsamt mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.
B.
A.________ erhob am 13. Januar 2017 gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2016 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Während hängigem Rekursverfahren heiratete er die schweizerische Staatsangehörige B.________ und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Strafbefehl vom 17. Juli 2017 wurde A.________ wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft.
Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 wies die kantonale Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ gegen den Entscheid vom 5. Juli 2018 erhobene Beschwerde ab und setzte eine neue Ausreisefrist an.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 21. Januar 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2018, der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. Juli 2018 und die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2016 seien vollumfänglich aufzuheben. Vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und von seiner Wegweisung sei abzusehen, eventualiter sei vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und von seiner Wegweisung abzusehen, jedoch eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz respektive das kantonale Migrationsamt zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei ihm eine neue Frist zur Ausreise aus der Schweiz von sechs Monaten ab Zustellung des Urteils des Bundesgerichts anzusetzen.
Die Vorinstanz und die kantonale Sicherheitsdirektion haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdeführer reicht unaufgefordert drei weitere Eingaben ein. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrecht-liche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Der Beschwerdeführer hatte in das hängige Rekursverfahren vor der Sicherheitsdirektion zulässigerweise den neuen...

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