Urteil Nº 2C 5/2019 Bundesgericht, 10-07-2019

Judgement Number2C 5/2019
Date10 juillet 2019
Subject MatterBürgerrecht und Ausländerrecht Aufenthaltsbewilligung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_5/2019
Urteil vom 10. Juli 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiberin De Sépibus.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Schneider, Schwarzmann Brändli Rechtsanwälte,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 14. November 2018 (VB.2018.00598).
Sachverhalt:
A.
Die kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1995) heiratete am 6. Januar 2014 den in der Schweiz niedergelassenen, kosovarischen Staatsangehörigen B.________. Sie reiste am 10. September 2014 in die Schweiz ein. Seit dem 2. August 2016 leben die Eheleute getrennt. Am 16. Januar 2017 reichte B.________ die Scheidung ein.
B.
Am 10. November 2017 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 8. August 2017 ab und setzte A.________ Frist bis am 9. Februar 2018 zum Verlassen der Schweiz.
C.
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Beschluss der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 16. August 2016, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2018).
D.
A.________ erhebt am 3. Januar 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit den Anträgen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2018 aufzuheben und es sei A.________ eine neue Frist zur Ausreise aus der Schweiz von drei Monaten ab Zustellung des Entscheids des Bundesgerichts anzusetzen.
E.
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Dem Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2019 stattgegeben worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Nach Art. 83 lit. c BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Ziff. 2). Sie ist ausgeschlossen gegen Entscheide über die Wegweisung (Ziff. 4). Gegen entsprechende kantonale Entscheide steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Urteil 2D_67/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1)
Nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AIG) vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) hat die ausländische Ehegattin eines in der Schweiz niedergelassenen Ausländers nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft dann weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b). Solche wichtigen persönlichen Gründe können etwa vorliegen, wenn ein Ehepartner Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
Die Beschwerdeführerin, welche mit einem kosovarischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verheiratet ist und aufgrund dessen eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG erhalten hat, beruft sich für eine Bewilligungsverlängerung auf Art. 50 Abs. 1 AIG und behauptet, die Voraussetzungen seien hierfür erfüllt. Ob dies zutrifft, ist - abgesehen von offensichtlichen Fällen - eine Frage der materiellen Prüfung. Für das Eintreten auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten genügt, dass im Rahmen von Art. 42 ff. AIG potentiell ein Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179). Die Beschwerde ist fristgerecht gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2; 90 BGG) eingereicht worden (Art. 100 BGG), und die Beschwerdeführerin ist nach Art. 89 BGG zur Beschwerde legitimiert.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Das Bundesgericht legt seinem Urteil zudem den von der Vorinstanz...

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