Urteil Nº 2C 1022/2019 Bundesgericht, 10-12-2019

Judgement Number2C 1022/2019
Date10 décembre 2019
Subject MatterBürgerrecht und Ausländerrecht Niederlassungsbewilligung (Rechtsverzögerung)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_1022/2019
Urteil vom 10. Dezember 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden,
Karlihof 4, 7000 Chur,
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden,
Hofgraben 5, 7001 Chur.
Gegenstand
Niederlassungsbewilligung (Rechtsverzögerung).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 5./6. Dezember 2019 - eingereicht bei der Gemeindeverwaltung U.________ und von dieser dem Bundesgericht übermittelt - wandten sich A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht und machten geltend, sie hätten am 11. November 2019 "Klage" beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben, weil diverse Behörden in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit untätig geblieben seien. Da der Klageeingang am 15. November 2019 gewesen sei, hätte das Verwaltungsgericht bis 24. November 2019 entscheiden müssen. Bis 25. November 2019 sei indessen kein Entscheid ergangen.
2.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat das von den Beschwerdeführern eingeleitete Verfahren U 19 119 mit Urteil vom 26. November 2019 durch Nichteintreten entschieden. Das Rechtsschutzinteresse (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) an der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG) ist deshalb bereits vor der Beschwerdeerhebung dahingefallen, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist und darauf nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Beschwerdeführer nicht weiter substanziieren, aus welcher Rechtsgrundlage sich die von ihnen behauptete Behandlungsfrist von zehn Tagen für das vorinstanzliche Verfahren ergeben soll. Das allgemeine Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV ist mit der Behandlungsfrist von elf Tagen offensichtlich nicht verletzt worden.
3.
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich...

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