Urteil Nº 1C_561/2016 Bundesgericht, 14-11-2017

Judgement Number1C_561/2016
Date14 novembre 2017
Subject MatterRaumplanung und öffentliches Baurecht Bauen ausserhalb der Bauzone / Recyclinganlage (Baurecyclinganlage)
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_561/2016
Urteil vom 14. November 2017
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Baer und
Dr. Michael E. Dreher,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger,
Politische Gemeinde Warth-Weiningen, 8532 Warth, vertreten durch Gemeinderat Warth-Weiningen, Dorfstrasse 30, 8532 Warth,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld,
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, Bahnhofstrasse 55, 8510 Frauenfeld,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenade, Postfach, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Bauen ausserhalb der Bauzone / Recyclinganlage (Baurecyclinganlage),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 2016 (VG.2015.187/E).
Sachverhalt:
A.
Die B.________ AG (nachstehend: Bauherrin) ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 66, Grundbuch Warth-Weiningen (nachstehend: Bauparzelle). Diese befindet sich im Kiesgrubenareal "Närgeten" und wurde gemäss dem Zonenplan der Politischen Gemeinde Warth-Weiningen (nachstehend: Gemeinde) zum überwiegenden Teil der Abbauzone "Ab" zugewiesen. Die nördlich an das Baugrundstück angrenzende Parzelle Nr. 65, deren südwestlicher Teil sich ebenfalls in der Abbauzone befindet, steht im Eigentum von A.________ (nachstehend: Nachbar). Die beiden genannten Parzellen sind mit einem Gestaltungsplan zur Rekultivierung der Kiesabbauzone überlagert. Die Kiesgrube befindet sich im Gewässerschutzbereich Au.
Die Bauherrin baut auf der Bauparzelle Kies ab und betreibt in der Kiesgrube zudem eine Bauschuttaufbereitungsanlage (nachstehend: Recyclinganlage), für die das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau (AfU) am 19. Dezember 1995 eine Errichtungs- und Betriebsbewilligung erteilt hatte. Am 25. November 2004 reichte die Bauherrin bei der Gemeinde ein Baugesuch betreffend die Erweiterung der Recyclinganlage mit mobilen Geräten mit einem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) ein, der von einer maximalen Verarbeitung von 26'000 m3 Material pro Jahr ausging, was ca. 39'000 t entspricht. Am 7. Dezember 2005 erteilte das AfU der Bauherrin die entsprechende Errichtungs- und Betriebsbewilligung, wobei letztere bis zum 31. Oktober 2010 befristet wurde. Die Gemeinde erteilte am 3. Januar 2006 die Baubewilligung. Das AfU verlängerte mit Entscheid vom 20. Oktober 2010 die Betriebsbewilligung bis zum 31. Oktober 2015.
B.
Am 6. Dezember 2013 reichte die Bauherrin der Gemeinde das Baugesuch mit UVB für eine Erweiterung der bestehenden Recyclinganlage ein. Das Projekt sah vor, die befestigte Betriebsfläche von 7'000 m2 auf 12'200 m2 zu erhöhen und um rund 100 m südöstlich versetzt neu zu erstellen sowie die Versickerungsanlage an anderer Stelle neu zu errichten. Zudem sollten neue Kippstellen geschaffen werden. Auf dem Platz soll wie bisher Misch- und Betonabbruch, Strassenaufbruch, Ausbauasphalt und Dachziegelbruch zwischengelagert und periodisch gebrochen werden, wobei das dabei entstehende Granulat ebenfalls zwischengelagert und anschliessend auf die Baustellen transportiert werden soll.
Während der öffentlichen Auflage erhob der Nachbar gegen das Bauvorhaben Einsprache.
Mit Entscheid vom 8. September 2014 erteilte das AfU für die im Baugesuch vorgesehene erweiterte Bauschuttaufbereitungsanlage die Errichtungs- und Betriebsbewilligung bis zum 30. September 2019, wobei es den Jahresumsatz an Abfällen gemäss UVB auf 26'000 m3entsprechend ca. 40'000 t beschränkte. Am 9. September 2014 erteilte das Amt für Raumentwicklung des Kantons Thurgau (ARE/TG) für die geplante Erweiterung der Recyclinganlage eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG. Die Gemeinde wies mit Entscheid vom 25. September 2014 die Einsprache des Nachbars ab und bewilligte mit Entscheid vom gleichen Tag das Bauprojekt der Bauherrin, wobei sie die Auflagen und Verfügungen der kantonalen Amtsstellen als integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärte.
Der Nachbar erhob dagegen Rekurs, den das DBU mit Entscheid vom 22. September 2015 abwies. Diesen Entscheid focht der Nachbar mit Beschwerde an, die das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 24. August 2016 abwies.
C.
Der Nachbar (Beschwerdeführer) erhob am 28. November 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2016 aufzuheben und die Baubewilligung der Gemeinde vom 25. September 2014 für eine erweiterte resp. neue Bauschuttaufbereitungsanlage der Bauherrin zu verweigern bzw. aufzuheben.
Das Gesuch des Beschwerdeführers, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2017 abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht, die Gemeinde und das AfU schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bauherrin (Beschwerdegegnerin) beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Departement für Bau und Umwelt verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) beantragt die Gutheissung der Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) geht in seiner Stellungnahme davon aus, die Realisierung des strittigen Projekts sei aus umwelt- und insbesondere gewässerschutzrechtlicher Sicht unbedenklich.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an seinen Beschwerdeanträgen fest. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung des ARE hält das Verwaltungsgericht an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Das AfU und die Gemeinde verzichten auf eine weitere Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG als Eigentümer eines Nachbargrundstücks zur Beschwerde legitimiert. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und interkantonalem Recht geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Zulässig ist auch die Rüge der Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten und kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und über Volkswahlen- und Abstimmungen (Art. 95 lit. c und d BGG). Abgesehen davon überprüft das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen Rechts nicht als solche. Jedoch kann gerügt werden, diese Anwendung widerspreche dem Bundesrecht, namentlich dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen).
1.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft es die Verletzung von Grundrechten jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern Grundrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372 mit Hinweise). Dieses Begründungserfordernis gilt nach der Rechtsprechung nicht nur für Grundrechte (vgl. Art. 7-34 BV), sondern für alle verfassungsmässigen Rechte (BGE 133 III 638 E. 2 S. 640; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; je mit Hinweisen).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1; 137 III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Willkürrüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 137 III 226 E. 4.2 S. 233 f.; je mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die ursprünglich unterlassene Visierung des Bauvorhabens belege, dass die Gemeinde die Rechtsvorschriften rechtsungleich, bzw. stets zum Vorteil der Beschwerdegegnerin angewendet habe.
Mit diesen Ausführungen rügt der Beschwerdeführer dem Sinne nach eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots gemäss Art. 9 BV, ohne diese Rüge jedoch rechtsgenüglich zu begründen, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.3 hievor).
3.
3.1. Die Vorinstanz führte aus, das strittige Bauvorhaben sei nicht zonenkonform, weil in der Abbauzone (Ab) nur Bauten und Anlagen zulässig seien, die zur Gewinnung oder Verarbeitung des an Ort und Stelle gewonnenen Materials notwendig seien. Jedoch könne eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden, weil die Anlage relativ standortgebunden sei. Zur Erreichung bestimmter bautechnischer Eigenschaften müsse bei der Aufarbeitung von Bauabfall auch Kies mitverarbeitet bzw. beigemischt werden. Demnach sei es sinnvoll, die Aufbereitungsanlage dort anzusiedeln, wo auch Kies abgebaut werde, zumal für An- und Wegfahrten zumindest...

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