Urteil Nº 1C 534/2020 Bundesgericht, 09-03-2021

Judgement Number1C 534/2020
Date09 mars 2021
Subject MatterRaumplanung und öffentliches Baurecht Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung; Parteikosten
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_534/2020
Urteil vom 9. März 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Hänni.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch WIPA Treuhand AG,
gegen
Gemeinderat Bad Zurzach, 5330 Bad Zurzach,
Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.
Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung; Parteikosten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 25. August 2020 (WBE.2020.149 / MW / jb).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG stellte bei der Gemeinde Bad Zurzach am 5. November 2018 ein Baugesuch für die Erneuerung und den Umbau einer Liegenschaft, die sich in der Nähe eines kantonalen Denkmalschutzobjekts befindet. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens holte das zuständige kantonale Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) die Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege ein. Am 15. Januar 2020 stimmte es dem Projekt zu und erhob mit separater Verfügung vom gleichen Tag eine Gebühr von Fr. 4'215.--. Am 18. Februar 2020 erteilte der Gemeinderat der A.________ AG die nachgesuchte Baubewilligung.
B.
Gegen die Gebührenverfügung erhob die A.________ AG beim Regierungsrat des Kantons Aargau Verwaltungsbeschwerde. Sie liess sich dabei von der WIPA Treuhand AG (nachfolgend: WIPA) vertreten. Während des hängigen Beschwerdeverfahrens zog das BVU seine Gebührenverfügung in Wiedererwägung und entschied, dass keine Gebühr geschuldet sei. In der Folge schrieb der Regierungsrat das Beschwerdeverfahren ab; der A.________ AG sprach er keine Parteientschädigung zu.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 25. August 2020 eine Beschwerde der A.________ AG gegen diesen Entscheid ab.
C.
Die A.________ AG erhebt am 25. September 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, ihr sei für das regierungsrätliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'326.30 zuzusprechen und die Sache sei zur Neuregelung der Kosten und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; der Regierungsrat beantragt deren Abweisung.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid des Verwaltungsgerichts im Bereich des kantonalen Verfahrensrechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Baugesuchstellerin und unterlegene Partei im vorinstanzlichen Verfahren zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a, b...

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