Urteil Nº 1C 272/2021 Bundesgericht, 18-05-2021

Judgement Number1C 272/2021
Date18 mai 2021
Subject MatterRechtshilfe und Auslieferung Auslieferung an Deutschland
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_272/2021
Urteil vom 18. Mai 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Merz,
Gerichtsschreiber Forster.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,
gegen
Bundesamt für Justiz,
Fachbereich Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 30. April 2021 (RR.2021.36).
Sachverhalt:
A.
Am 23. Oktober 2020 ersuchte das Justizministerium des deutschen Bundeslandes Rheinland-Pfalz die Schweizer Behörden um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung von einem Jahr und zwei Monaten sowie von drei Monaten (abzüglich 15 Tage) Freiheitsstrafe gemäss den rechtskräftigen Strafurteilen des Amtsgerichtes Daun vom 6. März 2017 bzw. 22. August 2018. Mit Entscheid vom 29. Januar 2021 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des Verfolgten. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, am 30. April 2021 ab.
B.
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichtes vom 30. April 2021 gelangte der Verfolgte mit Beschwerde vom 12. Mai 2021 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Auslieferungsersuchens.
Es wurden keine Stellungnahmen der mitbeteiligten Behörden eingeholt.
Erwägungen:
1.
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde in Rechtshilfesachen als unzulässig, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid (Art. 107 Abs. 3 BGG). Dieser Entscheid wird - unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem Zirkulationsweg getroffen (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127).
Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des besonders bedeutenden Falles betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und Art. 108 BGG) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei offensichtlich fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG (BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.). Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).
2.
2.1. Auch gegen Auslieferungsentscheide ist die Beschwerde ans Bundesgericht nur zulässig, wenn ein besonders bedeutender Fall gegeben ist (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein solcher liegt...

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