Urteil Nº 1C 220/2019 Bundesgericht, 30-10-2019

Judgement Number1C 220/2019
Date30 octobre 2019
Subject MatterBürgerrecht und Ausländerrecht Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_220/2019
Urteil vom 30. Oktober 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
gegen
Staatssekretariat für Migration.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
vom 5. März 2019 (F-1684/2017).
Sachverhalt:
A.
Der 1974 im Irak geborene A.________ reiste im August 1999 erstmals in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte, das abgewiesen wurde. Nach der Bestätigung des Asylentscheids durch die Rechtsmittelinstanz Anfang 2002 verliess er die Schweiz wieder. In der Folge kehrte er zurück und stellte im Mai 2003 ein weiteres Asylgesuch, dem ebenfalls nicht stattgegeben wurde. Am 2. Dezember 2005 heiratete er die 1968 geborene Schweizerin B.________. Daraufhin wurde ihm der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt; zudem zog er sein Rechtsmittel gegen den zweiten Asylentscheid zurück. Im September 2010 ersuchte er um erleichterte Einbürgerung. Am 4. Juli 2011 unterzeichneten er und B.________ eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer intakten Ehe lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten hegten. Mit Verfügung vom 22. August 2011 wurde er erleichtert eingebürgert.
B.
Am 28. Oktober 2011 stellten die Ehegatten beim Gerichtspräsidium Zofingen ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2011 wurde ihre kinderlos gebliebene Ehe geschieden. Am 28. Januar 2013 heiratete A.________ im Irak eine 1983 geborene Irakerin. Im März 2014 meldete er sich bei seiner Wohngemeinde persönlich in die Türkei ab; die Schweiz hatte er bereits früher verlassen. Nach vorgängigen Erkundigungen bei B.________ im Februar 2015 eröffnete das Staatssekretariat für Migration SEM im Oktober 2015 ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Am 21. Februar 2017 erklärte es diese mit Zustimmung der beiden Heimatkantone Appenzell Ausserrhoden und Luzern für nichtig. Zudem hielt es fest, die Nichtigkeit erstrecke sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe, zurzeit somit insbesondere auf die am 9. Oktober 2014 geborene Tochter von A.________ mit seiner neuen Ehefrau.
C.
Gegen diesen Entscheid gelangte A.________, der sich seit Anfang 2016 wieder in der Schweiz aufhält (mittlerweile offenbar mit seiner neuen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind), an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 5. März 2019 wies dieses sein Rechtsmittel ab.
D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. April 2019 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und seine erleichterte Einbürgerung wie auch das darauf beruhende Bürgerrecht von Familienmitgliedern nicht als nichtig zu erklären. Im Weiteren sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Staatssekretariat und das Bundesverwaltungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr geäussert.
E.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 erteilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a sowie Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor (Art. 83 lit. b BGG e contrario). Der Beschwerdeführer nahm ohne Erfolg am vorinstanzlichen Verfahren teil, ist durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und damit nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Auch sonst steht einem Sachurteil grundsätzlich nichts entgegen.
2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetzes vom 20....

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