Urteil Nº 1C 164/2021 Bundesgericht, 09-04-2021

Judgement Number1C 164/2021
Date09 avril 2021
Subject MatterStrafprozess Ermächtigungsverfahren
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_164/2021
Urteil vom 9. April 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen,
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 4. März 2021
(AK.2021.72-AK, AK.2021.73-AK und AK.2021.74-AK).
Erwägungen:
1.
Im Zusammenhang eines gegen ihn verfügten vorsorglichen Führerausweisentzuges und einer fürsorgerischen Unterbringung in eine psychiatrischen Klinik erhob A.________ "Anklage" gegen Mitarbeiter des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen sowie die Amtsärzte B.________ und C.________. Am 4. März 2021 erteilte die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Ermächtigung zu deren strafrechtlicher Verfolgung nicht.
Mit Eingabe vom 20. März 2021 reichte A.________ der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen den Entscheid der Anklagekammer ein und erhob "Anklage" gegen Mitarbeiter des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes und weitere "Anbieter".
Am 25. März 2021 überwies die Verwaltungsrekurskommission diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Gegen den Ermächtigungsentscheid der Anklagekammer ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Eine Beschwerde muss allerdings einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs.1 BGG); zudem muss sowohl dargelegt werden, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Die Eingabe enthält weder einen Antrag noch eine Begründung und genügt damit den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
...

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