Urteil Nº 1C 122/2020 Bundesgericht, 01-09-2020

Date01 septembre 2020
Judgement Number1C 122/2020
Subject MatterRaumplanung und öffentliches Baurecht Bau- und Planungsrecht
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_122/2020
Urteil vom 1. September 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Haag,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch
Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann,
gegen
1. D.________,
2. E.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Beat Mühlebach,
Stadtrat Kriens,
Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
des Kantons Luzern.
Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 20. Januar 2020 (7H 18 287).
Sachverhalt:
A.
D.________ und E.________ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 3182, Grundbuch (GB) Kriens, das sich gemäss Zonenplan in der Wohnzone A befindet. Am 2. März 2016 bewilligte der Gemeinderat Kriens ihnen den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und den Neubau eines Dreifamilienhauses mit gedeckten Autoabstellplätzen auf diesem Grundstück. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
Am 25. Januar 2018 reichten D.________ und E.________ ein Baugesuch für eine Projektänderung ein. Dieses umfasst den Verzicht auf das Kellergeschoss und zahlreiche Änderungen im Untergeschoss, im Erdgeschoss und im Attikageschoss. Während der öffentlichen Auflage des Baugesuchs erhoben A.________ sowie B.________ und C.________ gemeinsam Einsprache gegen das Vorhaben. Am 7. November 2018 erteilte der Gemeinderat (seit 1. Januar 2019 Stadtrat) Kriens D.________ und E.________ die nachgesuchte Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen und wies die Einsprache ab.
Die Baubewilligung vom 7. November 2018 fochten A.________ sowie B.________ und C.________ am 4. Dezember 2018 mit Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern an. Das Kantonsgericht hiess mit Urteil vom 20. Januar 2020 die Beschwerde in zwei untergeordneten Punkten (Bewilligung eines zu grossen Dachvorsprungs, Kostenauflage für das Einspracheverfahren) gut und wies sie im Übrigen ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Februar 2020 ans Bundesgericht beantragen A.________ sowie B.________ und C.________ die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts und des kommunalen Baubewilligungsentscheids.
D.________ und E.________ und das Kantonsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Kriens stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
C.
Mit Verfügung vom 25. März 2020 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Bereich des Baurechts steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG; BGE 133 II 353 E. 2 S. 356). Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümer von an das Baugrundstück angrenzenden Parzellen vom Bauvorhaben besonders betroffen. Daher sind sie zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 141 II 50 E. 2.1 S. 52; 140 II 214 E. 2.3 S. 219).
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen gemäss Art. 95 lit. c und d BGG vor Bundesgericht nicht gerügt werden; zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (vgl. BGE 146 I 11 E. 3.1.3 S. 14; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst ein Entscheid gegen dieses Verbot, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, weil er zum Beispiel eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint, genügt nicht. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid indessen nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (vgl. BGE 144 I 170 E. 7.3 S. 174; 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287; je mit Hinweisen).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). T atsachen, welche die Beschwerdeführer erstmals vor Bundesgericht ansprechen, die sich aber aus den kantonalen Verfahrensakten ergeben, sind nicht neu (vgl. BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.). Neue rechtliche Vorbringen sind vor Bundesgericht im Rahmen des Streitgegenstandes grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.3-4.4.6 S. 156 ff.).
2.
Umstritten ist der Verlauf des gewachsenen Terrains und damit verbunden die Einhaltung der zulässigen Höhe der geplanten Baute. Gemäss Art. 7 des kommunalen Bau- und Zonenreglements (BZR) beträgt die maximal zulässige, talseitige Fassadenhöhe 7 m in der Wohnzone A.
2.1. Die Vorinstanz hat dargelegt, dass bei einem Ersatzneubau - wie vorliegend - für die Bestimmung des gewachsenen Terrains in erster Linie auf diejenige Höhe über Meer abgestellt werde, die bei den früheren Bauarbeiten in den genehmigten Plänen festgelegt worden ist. Dafür sei der mit der Baubewilligung vom 5. November 1964 genehmigte Querschnittplan von 1963, auf welchem ein Terrainverlauf eingezeichnet ist, herangezogen worden. Weil die Stadt Kriens Unstimmigkeiten bei der Übertragung dieses Terrainverlaufs auf die streitbetroffenen Baupläne festgestellt habe, habe sie dazu ein Gutachten eingeholt. Gemäss dem Experten Erwin Vogel von der Emch+Berger WSB AG würden die Annahmen und das Modell des Architekten beim umstrittenen Bauprojekt sehr gut zu stimmen scheinen, obwohl der Experte die Herleitung des mutmasslich gewachsenen Terrains nicht habe nachvollziehen können. Die Vorinstanz hat sein Gutachten gewürdigt und sieht keinen Anlass, an der Tauglichkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens und der darin verwendeten Methode als unter den Umständen bestmögliche Bestimmung des gewachsenen Terrains zu zweifeln.
2.2. Der Streit über das gewachsene Terrain entzündete sich am Umstand, dass in den Bauplänen für das 2016 bewilligte Bauprojekt zwei Höhenangaben für die Erdgeschosskote vorkommen. Bei der nun zur Diskussion stehenden Projektänderung wurde die höhere der beiden Höhenangaben übernommen. Dies gab...

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