Urteil Nº 1B_535/2019 Bundesgericht, 12-11-2019

Date12 novembre 2019
Judgement Number1B_535/2019
Subject MatterStrafprozess Haftentlassungsgesuch
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_535/2019
Urteil vom 12. November 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.
Gegenstand
Haftentlassungsgesuch,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Einzelgericht, vom 4. Oktober 2019 (HB.2019.60).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung, ev. wegen Mordes. Ihr wird vorgeworfen, am 21. März 2019 dem sich auf dem Schulweg befindlichen siebenjährigen Knaben mit einem Messer eine schwerwiegende Durchstichverletzung am Hals zugefügt zu haben. Das Kind erlag gleichentags seinen Verletzungen.
Am 21. März 2019 ist A.________ festgenommen worden. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt verfügte am 22. März 2019 gegenüber A.________ Untersuchungshaft bis zum 14. Juni 2019. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 1. November 2019. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. Juli 2019 abwies. Auf die gegen diesen Entscheid von A.________ erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. August 2019 (Verfahren 1B_391/2019) nicht ein.
2.
A.________ stellte am 2. September 2019 ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. September 2019 ab und setzte eine Sperrfrist für weitere Entlassungsgesuche bis zum 12. Oktober 2019. A.________ erhob dagegen Beschwerde, welche das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 4. Oktober 2019 abwies. Das Appellationsgericht ging dabei von einem gültigen Verzicht auf den Anspruch auf eine mündliche Verhandlung aus. Weiter bejahte es den dringenden Tatverdacht sowie den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr und erachtete die verfügte Haftdauer als verhältnismässig. Auch erachtete es die Sperrfrist als zulässig und wies die Beschwerde als unbegründet ab.
3.
A.________ führt gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 4. Oktober 2019 mit Eingabe vom 6. November 2019 Beschwerde in Strafsachen...

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