Urteil Nº 1B_517/2019 Bundesgericht, 11-11-2019

Date11 novembre 2019
Judgement Number1B_517/2019
Subject MatterStrafprozess Untersuchungshaft
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_517/2019
Urteil vom 11. November 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung qualifizierte Wirtschaftsdelikte und internationale Rechtshilfe, Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 27. September 2019 (UB190118-O/U/BET).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des mehrfachen Pfändungsbetrugs, der mehrfachen Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, der Misswirtschaft, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung.
Sie wirft A.________, gegen den seit 1999 offene Verlustscheine von über 12 Millionen Franken bestehen, namentlich vor, er habe ab dem Jahr 2008 seine Beteiligungen an fünf Aktiengesellschaften, die sich bei vier Gesellschaften auf 100 Prozent und bei einer auf 50 Prozent belaufen hätten, lediglich zum Schein an seinen Sohn übertragen. A.________ habe danach weiterhin als Verwaltungsrat gehandelt und von den Gesellschaften mehr oder weniger fortlaufend insgesamt hohe Vermögenswerte bezogen. Dem Betreibungsbeamten habe A.________ sein wirtschaftliches Eigentum an den Gesellschaften verheimlicht; ebenso, dass ihm eine Uhrensammlung im Wert von rund 1 Million Franken gehört habe (und nach wie vor gehöre); überdies, dass er über ein massiv höheres Einkommen, als angegeben, verfügt habe. Die von den Gesellschaften bezogenen Geldbeträge habe A.________ für seinen aufwendigen Lebensstil verwendet und damit seine seit 1999 bestehende Überschuldung verschlimmert. Die Jahresabschlüsse der Gesellschaften seien inhaltlich unwahr bzw. erheblich geschönt gewesen.
B.
Am 15. Mai 2019 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Verfügungen vom 17. bzw. 22. Mai 2019 versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft.
Am 16. Juli 2019 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab.
C.
Am 26. August 2019 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft bis zum 22. November 2019.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (III. Strafkammer) am 27. September 2019 ab. Es bejahte den dringenden Tatverdacht und Kollusionsgefahr. Ob zusätzlich Fluchtgefahr gegeben sei, liess es offen. Es beurteilte die Haft als verhältnismässig. Mildere Ersatzmassnahmen anstelle der Untersuchungshaft erachtete es als untauglich.
D.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei er unter Anordnung milderer Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem stellt er weitere Anträge.
E.
Das Obergericht hat am 23. Oktober 2019 auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 28. Oktober 2019 vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
F.
Mit Eingaben vom 22. und 30. Oktober 2019 hat A.________ seine Beschwerde ergänzt.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 hat er zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung genommen.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Der angefochtene Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar, der dem Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Auf die Beschwerde ist daher - unter Vorbehalt der Folgenden Erwägungen - einzutreten.
1.2. Der Vertreter des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren nahm den angefochtenen Entscheid am 1. Oktober 2019 in Empfang. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief somit am 31. Oktober 2019 ab. Die Beschwerde und die erste Beschwerdeergänzung vom 22. Oktober 2019 sind rechtzeitig.
Die zweite Beschwerdeergänzung vom 30. Oktober 2019 wurde am 1. November 2019 und folglich nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben. Sie ist damit verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG). Wäre sie zu berücksichtigen gewesen...

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