Urteil Nº 1B 89/2020 Bundesgericht, 30-03-2020

Judgement Number1B 89/2020
Date30 mars 2020
Subject MatterStrafprozess Strafverfahren; Sicherheitsleistung, unentgeltliche Rechtspflege
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_89/2020
Urteil vom 30. März 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitsleistung, unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, vom 20. Januar 2020 (BES.2019.198).
Erwägungen:
1.
B.A.________ reichte am 8. Juli 2016 eine Strafanzeige gegen ihren Ehemann A.A.________ wegen Drohung ein. Dieser soll sich gegenüber B.________ mehrfach geäussert haben, er wolle sich eine Waffe kaufen, um damit seine Familie auszulöschen. B.________ brachte dies B.A.________ am 6. Juli 2016 zur Kenntnis.
2.
Am 3. Januar 2017 reichte A.A.________ gegen B.________ und B.A.________ (separates Verfahren) eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung ein. Am 13. Februar 2018 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt eine Nichtanhandnahmeverfügung. Das Appellationsgericht Basel-Stadt hiess mit Entscheid vom 17. April 2018 eine Beschwerde von A.A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung gut und wies die Sache zu weiteren Ermittlungen zurück. Mit Verfügung vom 21. August 2019 wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt einen Beweisantrag von A.A.________ ab und stellte mit Verfügung vom 26. August 2019 das Strafverfahren gegen B.________ ein, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertigen würde.
A.A.________ erhob am 9. September 2019 Beschwerde gegen die beiden Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 21. und 26. August 2019. Das Appellationsgericht Basel-Stadt forderte A.A.________ mit Verfügung vom 11. September 2019 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, worauf dieser am 28. Oktober 2019 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte A.A.________ nochmals auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte das Appellationsgericht zusammenfassend aus, es sei im Entscheid vom 17. April 2018 zum Schluss gekommen, dass noch eine...

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