Urteil Nº 1B 624/2021 Bundesgericht, 01-12-2021

Date01 décembre 2021
Judgement Number1B 624/2021
Subject MatterStrafprozess Verlängerung Untersuchungshaft
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_624/2021
Urteil vom 1. Dezember 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber König.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
vertreten durch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Region Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11,
2502 Biel BE.
Gegenstand
Verlängerung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom
26. Oktober 2021 (BK 21 455).
Sachverhalt:
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen versuchter Gefährdung des Lebens, versuchter vorsätzlicher Tötung oder versuchten Mordes zum Nachteil seiner Ex-Ehefrau. A.________ wurde am 9. Januar 2021 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Die Haft wurde in der Folge mehrmals verlängert, und zwar zuletzt mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 6. Oktober 2021 bis zum 8. Januar 2022. Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 26. Oktober 2021 ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 7. November 2021 beantragt A.________, er sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Eingabe teilweise darauf, seinen Standpunkt darzulegen, ohne sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Es kann hier offen bleiben, ob die Beschwerde damit als unzureichend begründet zu qualifizieren (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) und infolgedessen darauf nicht einzutreten wäre. Wie im Folgenden ersichtlich wird, ist das Rechtsmittel bei materieller Beurteilung ohnehin abzuweisen.
2.
Der angefochtene Beschluss betrifft eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO. Die Auslegung und die Anwendung der in der StPO geregelten Voraussetzungen für Grundrechtsbeschränkungen prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Die nach Art. 98 BGG vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist auf strafprozessuale Zwangsmassnahmen nicht anwendbar (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV) sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).
3.
Untersuchungshaft ist zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ausserdem Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr vorliegt (Art. 221 Abs. 1 StPO). Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme ist die Untersuchungshaft aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die von der StPO vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist oder Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 StPO). Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; siehe zum Ganzen: Urteil 1B_354/2021 vom 15. Juli 2021 E. 3).
4.
4.1. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender...

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