Urteil Nº 1B 426/2020 Bundesgericht, 05-01-2021

Judgement Number1B 426/2020
Date05 janvier 2021
Subject MatterStrafprozess Strafverfahren, Beschlagnahme
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_426/2020
Urteil vom 5. Januar 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Fatih Aslantas,
gegen
Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und
Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau,
Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Strafverfahren, Beschlagnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2020 (SW.2020.36).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität des Kantons Thurgau eröffnete am 8. Mai 2018 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf Veruntreuung. In der Folge dehnte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung mehrmals auf weitere Sachverhalte aus.
Am 24. Juni 2019 wurde die Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Verdachts auf Geldwäscherei ausgedehnt, sein Konto bei der Bank B.________ im Umfang von Fr. 120'000.-- gesperrt und dieser Betrag beschlagnahmt. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 3./6. März 2020 stellte die Staatsanwaltschaft dieses Strafverfahren in Bezug auf die Vorwürfe der Veruntreuung (eventuell des Betrugs) sowie der Geldwäscherei ein, hielt die Kontosperre bzw. die Beschlagnahme der Fr. 120'000.-- jedoch aufrecht.
Gegen diese Teil-Einstellungsverfügung erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Thurgau und beantragte, die Kontosperre und die Beschlagnahme seien vollständig, eventualiter in einem vom Gericht zu bestimmenden Umfang aufzuheben. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Das Obergericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig wurde A.________ zur Bezahlung einer Verfahrensgebühr von Fr. 1'500.-- verpflichtet und sein Rechtsvertreter als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'250.--, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, entschädigt.
B.
Gegen diesen Entscheid des Obergerichts gelangt A.________ mit Eingabe vom 20. August 2020 an das Bundesgericht und beantragt dessen Aufhebung. Die Kontosperre und die Beschlagnahme seien vollumfänglich, eventualiter in einem vom Gericht zu bestimmenden Umfang aufzuheben. Ausserdem sei ihm für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von einer Auferlegung der Verfahrenskosten abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Obergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Auch die Staatsanwaltschaft stellt im Rahmen ihrer Vernehmlassung Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme und hält an seinen Anträgen fest, worüber die anderen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 80 BGG). Die Beschlagnahme eines Gegenstands oder Vermögenswerts bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 128 I 129 E. 1 S. 131; Urteile 1B_609/2019 vom 25. November 2020 E. 1; 1B_282/2020 vom 13. August 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist, vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung, einzutreten.
1.2. Soweit der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren die Verfügung der Staatsanwaltschaft bemängelt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten; Anfechtungsobjekt dieses Verfahrens ist einzig der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. Juli 2020.
1.3. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses...

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