Urteil Nº 1B 419/2022 Bundesgericht, 18-08-2022

Judgement Number1B 419/2022
Date18 août 2022
Subject MatterStrafprozess Strafverfahren; Haftentlassungsgesuch
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_419/2022
Urteil vom 18. August 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Strafverfahren; Haftentlassungsgesuch,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, Verfahrensleiter, vom 8. August 2022 (SST.2022.157).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte gegen A.________eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung und weiterer Delikte. Nachdem A.________ am 2. Dezember 2021 festgenommen wurde, versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 in Untersuchungshaft. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Januar 2022 ab. In der Folge stellte A.________erfolglos zwei Haftentlassungsgesuche. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 3. Februar 2022 einzig die Beschwerde gegen die verfügte Sperre für weitere Haftentlassungsgesuche gut.
2.
Am 11. Februar 2022 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beim Bezirksgericht Bremgarten einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person im Sinne von Art. 374 f. StPO. Der Antrag lautete auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Unter Berücksichtigung weiterer Delikte beantragte am 14. Februar 2022 auch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Gleichentags stellte sie beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht gegen A.________ vorläufig bis zum 14. Mai 2022 Sicherheitshaft an. Am 11. März 2022 wies das Obergericht eine von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_169/2022 vom 13. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Am 31. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Zusammenhang mit weiteren...

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