Urteil Nº 1B 206/2021 Bundesgericht, 18-05-2021

Judgement Number1B 206/2021
Date18 mai 2021
Subject MatterStrafprozess Haftentlassung
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_206/2021
Urteil vom 18. Mai 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Diego Reto Gfeller,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 31. März 2021 (SB190142-O/Z1).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte gegen A.________ eine Strafuntersuchung. Am 28. April 2016 wurde er festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt. Am 19. Januar 2018 wurde ihm der vorzeitige Strafvollzug bewilligt. Mit Urteil vom 18. Dezember 2018 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren, unter Anrechnung von 631 Tagen Untersuchungshaft, und zu einer Geldstrafe. Dagegen erhob er Berufung. Mit Urteil vom 6. Oktober 2020 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich im Wesentlichen die erstinstanzlich ausgefällte Strafe. Gegen dieses Urteil hat A.________ Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 6B_1416/2020). Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Am 22. März 2021 ersuchte A.________ um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Das Obergericht wies das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 31. März 2021 ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 26. April 2021 beantragt A.________ im Wesentlichen, die Präsidialverfügung des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Eventualiter sei er in den offenen Strafvollzug zu versetzen, subeventualiter unter Anordnung von Ersatzmassnahmen.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet, die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_264/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug. Dies hindert ihn nicht daran, ein Gesuch um Haftentlassung zu stellen. Auf Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug hin ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen gegeben sind (BGE 143 IV 160 E. 2.3; 139 IV 191 E. 4.1 f.; 117 Ia 72 E. 1d; je mit Hinweisen).
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a). An ihrer Stelle sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
Das Obergericht bejahte den dringenden Tatverdacht. Zudem ging es von Fluchtgefahr aus. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht nicht. Hingegen ist er...

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