Urteil Nº 1B 106/2021 Bundesgericht, 19-03-2021

Judgement Number1B 106/2021
Date19 mars 2021
Subject MatterStrafprozess Sicherheitshaft
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_106/2021
Urteil vom 19. März 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago,
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung
des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Februar 2021 (SB210011).
Sachverhalt:
A.
Am 25. August 2020 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 43 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 684 Tagen. Zudem ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Gegen dieses Urteil wurde Berufung angemeldet.
A.________ befindet sich in Sicherheitshaft. Mit Beschluss vom 25. August 2020 verlängerte das Bezirksgericht Zürich diese bis zum 25. Februar 2021, längstens aber bis zum Antritt des Strafvollzugs. Eine von A.________ erhobene Beschwerde wies in der Folge zunächst das Obergericht und letztinstanzlich das Bundesgericht mit Urteil 1C_598/2020 vom 17. Dezember 2020 ab.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 gab das Obergericht, bei dem das Berufungsverfahren hängig ist, A.________ und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, sich zur Frage der Verlängerung der Sicherheitshaft zu äussern. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 verlängerte es die Sicherheitshaft bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 1. März 2021 beantragt A.________, die Verfügung vom 17. Februar 2021 sei aufzuheben und er selbst umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 78 ff. BGG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, nach der erstinstanzlichen Verurteilung stelle die Fortdauer der Sicherheitshaft eine Verletzung von Art. 5 EMRK dar. Dies gehe aus einem neueren Urteil des Europäischen...

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