Convention de Minamata sur le mercure (2020-08-10)

Date de publication10 octobre 2013

Abgeschlossen am 10. Oktober 2013

Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 20151

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. Mai 20162

In Kraft getreten für die Schweiz am 16. August 2017

(Stand am 10. August 2020)

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

in der Erkenntnis, dass Quecksilber aufgrund seines weiträumigen Transports in der Atmosphäre, seiner Persistenz in der Umwelt, wenn es einmal anthropogen eingeführt worden ist, seiner Fähigkeit zur Bioakkumulation in Ökosystemen und seiner erheblichen negativen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine weltweit besorgniserregende Chemikalie darstellt,

unter Hinweis auf den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 20. Februar 2009 zur Einleitung internationaler Massnahmen für eine effiziente, wirksame und kohärente Behandlung von Quecksilber,

auch unter Hinweis auf Absatz 221 des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel «Die Zukunft, die wir wollen», in dem ein erfolgreiches Ergebnis der Verhandlungen über eine globale rechtsverbindliche Übereinkunft über Quecksilber gefordert wird, die die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt behandelt,

ferner unter Hinweis auf die von der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung bekräftigten Grundsätze der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, unter anderem die gemeinsamen, wenngleich unterschiedlichen Verantwortlichkeiten, sowie in Anerkennung der jeweiligen Gegebenheiten und Fähigkeiten der Staaten sowie der Notwendigkeit weltweiter Massnahmen,

im Bewusstsein der Sorgen um die Gesundheit, besonders in Entwicklungsländern, zu denen die Quecksilberexposition von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Frauen und Kindern und damit von künftigen Generationen, Anlass gibt,

in Anbetracht des besonderen Schutzbedürfnisses arktischer Ökosysteme und indigener Gemeinschaften aufgrund der Biomagnifikation von Quecksilber und der Verunreinigung von traditionellen Lebensmitteln sowie im allgemeineren Sinne in Sorge um indigene Gemeinschaften in Bezug auf die Auswirkungen von Quecksilber,

in Erkenntnis der aus der Minamata-Krankheit gezogenen wichtigen Lehren, insbesondere der schwerwiegenden Auswirkungen der Verschmutzung durch Quecksilber auf Gesundheit und Umwelt, sowie der Notwendigkeit, eine sachgerechte Behandlung von Quecksilber sicherzustellen und derartige Ereignisse in der Zukunft zu verhindern,

unter Hervorhebung der Bedeutung von finanzieller, technischer und technologischer Hilfe sowie von Hilfe beim Kapazitätsaufbau, insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um die staatlichen Fähigkeiten im Bereich der Behandlung von Quecksilber zu stärken und die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern,

in Anerkennung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Quecksilber sowie der Rolle einschlägiger mehrseitiger Umweltübereinkünfte, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung3 und des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel4,

in der Erkenntnis, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Umwelt und Handel wechselseitig unterstützen,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Übereinkommen nicht dazu bestimmt ist, die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu berühren,

mit der Massgabe, dass der vorstehende Beweggrund nicht dazu bestimmt ist, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten zu schaffen,

unter Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen eine Vertragspartei nicht daran hindert, im Bemühen um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor einer Quecksilberexposition zusätzliche mit diesem Übereinkommen vereinbare innerstaatliche Massnahmen im Einklang mit den sonstigen Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach dem anzuwendenden Völkerrecht zu ergreifen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Ziel

Ziel dieses Übereinkommens ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens:

a)bedeutet «kleingewerblicher Goldbergbau» den durch einzelne Bergleute oder Kleinunternehmen mit begrenztem Investitionskapital und begrenzter Herstellung betriebenen Goldbergbau;b)bedeutet «beste verfügbare Techniken» diejenigen Techniken, die am wirksamsten sind, um Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Luft, das Wasser und den Boden und deren Auswirkungen auf die Umwelt als Ganzes unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Erwägungen in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei oder eine bestimmte Anlage im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei zu verhindern oder, wenn dies nicht praktikabel ist, zu verringern. In diesem Zusammenhang: i)bedeutet «beste» am wirksamsten im Hinblick auf die Erreichung eines hohen allgemeinen Schutzniveaus der Umwelt als Ganzes,ii)bedeutet «verfügbare» Techniken – in Bezug auf eine bestimmte Vertragspartei und eine bestimmte Anlage im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei – diejenigen Techniken, die in einem Massstab entwickelt wurden, der ihre Realisierung in einem einschlägigen Industriesektor unter wirtschaftlich und technisch tragfähigen Bedingungen bei Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens gestattet, unabhängig davon, ob diese Techniken im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei eingesetzt oder entwickelt werden, sofern sie nach Feststellung durch diese Vertragspartei für den Betreiber der Anlage zugänglich sind,iii)bedeutet «Techniken» die eingesetzten Technologien, die Betriebsverfahren und die Art und Weise, in der die Anlagen geplant, gebaut, instand gehalten, betrieben und ausser Betrieb genommen werden;c)bedeutet «beste Umweltschutzpraktiken» die Anwendung der geeignetsten Kombination aus Kontrollmassnahmen und Strategien zum Schutz der Umwelt;d)bedeutet «Quecksilber» elementares Quecksilber (Hg(0), CAS—Nummer 7439—97—6);e)bedeutet «Quecksilberverbindung» jeden Stoff, der aus Quecksilberatomen und einem oder mehreren Atomen anderer chemischer Elemente besteht und der sich nur durch chemische Reaktionen in verschiedene Bestandteile trennen lässt;f)bedeutet «mit Quecksilber versetztes Produkt» ein Produkt oder einen Produktbestandteil, das beziehungsweise der absichtlich hinzugefügtes Quecksilber oder eine absichtlich hinzugefügte Quecksilberverbindung enthält;g)bedeutet «Vertragspartei» einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und in dem beziehungsweise der das Übereinkommen in Kraft ist;h)bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die anwesenden Vertragsparteien, die bei einer Tagung der Vertragsparteien eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben;i)bedeutet «primärer Quecksilberbergbau» Bergbau, bei dem das Hauptmaterial, dessen Gewinnung angestrebt wird, Quecksilber ist;j)bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, der ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten übertragen haben und die im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;k)bedeutet «erlaubte Verwendung» jede mit diesem Übereinkommen vereinbare Verwendung von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen durch eine Vertragspartei, insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, Verwendungen, die mit den Artikeln 3, 4, 5, 6 und 7 vereinbar sind.
Art. 3 Quellen des Quecksilberangebots und Handel mit Quecksilber

(1) Im Sinne dieses Artikels:

a)schliessen Bezugnahmen auf «Quecksilber» auch Gemische aus Quecksilber und anderen Stoffen, einschliesslich Quecksilberlegierungen, mit einer Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Massenprozent ein;b)bedeutet «Quecksilberverbindungen» Quecksilber(I)-chlorid (auch bekannt als Kalomel), Quecksilber(II)-oxid, Quecksilber(II)-sulfat, Quecksilber(II)-nitrat, Zinnober und Quecksilbersulfid.

(2) Dieser Artikel gilt nicht für:

a)Quecksilbermengen oder Quecksilberverbindungen, die dafür bestimmt sind, für die Forschung im Labormassstab oder als Referenzstandard verwendet zu werden;b)natürlich vorkommende Spurenmengen von Quecksilber oder Quecksilberverbindungen, die in Produkten wie Metallen, die kein Quecksilber sind, in Erzen oder in Mineralprodukten, einschliesslich Kohle, oder in Produkten, die aus diesen Materialien gewonnen wurden, vorhanden sind, sowie unbeabsichtigte Spurenmengen in chemischen Produkten;c)mit Quecksilber versetzte Produkte.

(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass primärer Quecksilberbergbau, der nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet betrieben wurde, unterbleibt.

(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass primärer Quecksilberbergbau, der bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet betrieben wurde, nur für einen Zeitraum von bis zu fünfzehn Jahren nach diesem Zeitpunkt stattfindet. Während dieses Zeitraums darf Quecksilber aus diesem Bergbau nur bei der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten nach Artikel 4 oder bei Herstellungsprozessen nach Artikel 5 verwendet werden beziehungsweise nach Artikel 11 entsorgt werden, wobei...

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