Convention sur les missions spéciales (2008-01-23)

Date de publication08 décembre 1969
1
Übersetzung
Übereinkommen über Sondermissionen
Abgeschlossen in New York am 8. Dezember 1969
Von der Bundesversammlung genehmigt am 25. März 19771
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. November 1977
In Kraft getreten für die Schweiz am 21. Juni 1985
(Stand am 23. Januar 2008)
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
eingedenk der besonderen Behandlung, die Sondermissionen stets zuteil geworden ist,
in Anbetracht der in der Charta der Vereinten Nationen2 verkündeten Ziele und
Grundsätze in bezug auf die souveräne Gleichheit der Staaten, in Wahrung des
Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie auf die Förderung freund-
schaftlicher Beziehungen und freundschaftlicher Zusammenarbeit zwischen den
Staaten, eingedenk der Tatsache, dass die Bedeutung der Frage der Sondermissionen
während der Konferenz der Vereinten Nationen über den diplomatischen Verkehr
und diplomatische Immunitäten sowie in der von der Konferenz am 10. April 1961
angenommenen Entschliessung 1 anerkannt wurde,
in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über den diplo-
matischen Verkehr und die diplomatischen Immunitäten das Wiener Übereinkom-
men über diplomatische Beziehungen angenommen und am 18. April 19613 zur
Unterzeichnung aufgelegt hat,
in Anbetracht dessen, dass die Konferenz der Vereinten Nationen über konsularische
Beziehungen das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ange-
nommen und am 24. April 19634 zur Unterzeichnung aufgelegt hat,
in der Auffassung, dass ein internationales Übereinkommen über Sondermissionen
die beiden genannten Übereinkommen ergänzen und zur Entwicklung freundschaft-
licher Beziehungen zwischen den Nationen ungeachtet ihrer Verfassungs- und
Gesellschaftsordnungen beitragen würde,
in der Erkenntnis, dass die Vorrechte und Immunitäten von Sondermissionen nicht
dem Zweck dienen, einzelne zu bevorzugen, sondern zum Ziel haben, den Sonder-
missionen als Vertretungen von Staaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben
zu gewährleisten,
AS 1985 1260; BBl 1976 III 301
1 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 25. März 1977 (AS 1985 1259)
2 SR 0.120
3 SR 0.191.01
4 SR 0.191.02
0.191.2
Diplomatische und konsularische Beziehungen. Sondermissionen
2
0.191.2
unter Bekräftigung des Grundsatzes, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts
auch weiterhin für alle Fragen gelten sollen, die nicht in diesem Übereinkommen
geregelt sind,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende
Bedeutung:
a) der Ausdruck «Sondermission» bezeichnet eine einen Staat vertretende zeit-
weilige Mission, die von einem Staat mit Zustimmung eines anderen Staates
in diesen entsandt wird, um mit ihm über besondere Fragen zu verhandeln
oder dort eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen;
b) der Ausdruck «ständige diplomatische Mission» bezeichnet eine diplomati-
sche Mission im Sinne des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen5;
c) der Ausdruck «konsularische Vertretung» bezeichnet jedes Generalkonsulat,
Konsulat, Vizekonsulat und jede Konsularagentur;
d) der Ausdruck «Leiter einer Sondermission» bezeichnet eine Person, die vom
Entsendestaat beauftragt ist, in dieser Eigenschaft tätig zu sein;
e) der Ausdruck «Vertreter des Entsendestaats in der Sondermission» bezeich-
net jede Person, welcher der Entsendestaat diese Eigenschaft verliehen hat;
f) der Ausdruck «Mitglieder einer Sondermission» bezeichnet den Leiter der
Sondermission, die Vertreter des Entsendestaates in der Sondermission und
die Mitglieder des Personals der Sondermission;
g) der Ausdruck «Mitglieder des Personals der Sondermission» bezeichnet die
Mitglieder des diplomatischen Personals, des Verwaltungs- und technischen
Personals sowie des Dienstpersonals der Sondermission;
h) der Ausdruck «Mitglieder des diplomatischen Personals» bezeichnet diejeni-
gen Mitglieder des Personals der Sondermission, die für die Zwecke der
Sondermission diplomatischen Status besitzen;
i) der Ausdruck «Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals»
bezeichnet diejenigen Mitglieder des Personals der Sondermission, die im
Verwaltungs- und technischen Dienst der Sondermission beschäftigt sind;
j) der Ausdruck «Mitglieder des Dienstpersonals» bezeichnet diejenigen Mit-
glieder des Personals der Sondermission, die von dieser als Hausangestellte
oder mit ähnlichen Aufgaben beschäftigt werden;
k) der Ausdruck «Privatpersonal» bezeichnet die ausschliesslich im privaten
Dienst der Mitglieder der Sondermission beschäftigten Personen.
5 SR 0.191.01

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