Convention relative à la construction et à l’exploitation d’un laser européen à électrons libres dans le domaine des rayons X (2018-12-01)

Date de publication30 novembre 2009
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Originaltext
Übereinkommen
über den Bau und Betrieb einer Europäischen
Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage
Abgeschlossen in Hamburg am 30. November 2009
Provisorisch angewendet ab 30. November 2009
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 20181
(Stand am 1. Dezember 2018)
Die Regierungen
des Königreichs Dänemark,
der Bundesrepublik Deutschland,
der Französischen Republik,
der Hellenischen Republik,2
der Italienischen Republik,
der Republik Polen,
der Russischen Föderation,
des Königreichs Schweden,
der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Slowakischen Republik,
des Königreichs Spanien,
der Republik Ungarn,
des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland,
im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet,
in dem Wunsch, die Stellung Europas und der Staaten der Vertragsparteien in der
Welt im Bereich der Forschung weiter zu festigen und die wissenschaftliche
Zusammenarbeit über disziplinäre und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen;
aufgrund des Beschlusses, den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektro-
nen-Röntgenlaseranlage mit einem supraleitenden Linearbeschleuniger, Strahlfüh-
rungen und Experimentiereinrichtungen für eine auf Kriterien der wissenschaftli-
chen Exzellenz beruhende Nutzung durch die Wissenschaftsgemeinde zu fördern;
in der Erkenntnis, dass diese neue Anlagenart, die Röntgenstrahlung in bisher uner-
reichter Qualität hinsichtlich Kohärenz, spektraler Brillanz und Zeitauflösung liefert,
in Zukunft auf vielen verschiedenen Gebieten der Grundlagen- und angewandten
Forschung sowie für industrielle Anwendungen grosse Bedeutung haben wird;
aufbauend auf der erfolgreichen internationalen TESLA-Zusammenarbeit (TESLA
Collaboration), dem Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen
(European Strategy Forum on Research Infrastructures) und der am 23. September
AS 2010 1529
1 AS 2019 1591
2 Die Regierung Griechenlands hat am 17. Oktober 2018 dem Depositar mitgeteilt, dass
Griechenland nicht beabsichtige Vertragspartei des Übereinkommens zu werden. Damit
gilt die Unterschrift Griechenlands unter das Vertragsdokument als zurückgezogen.
0.422.10
Wissenschaft und Forschung
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0.422.10
2004 in Berlin vereinbarten Absprache über die Vorbereitungsphase der Europäi-
schen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage (Memorandum of Understanding on the
Preparatory Phase of the European X-Ray Free-Electron Laser Facility);
in der Erwartung, dass sich andere Staaten an den Tätigkeiten beteiligen, die
gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens wahrgenommen werden,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Errichtung der Europäischen XFEL-Anlage
(1) Bau und Betrieb der Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage, wie sie
ausführlicher im Bericht über die technische Auslegung von XFEL (XFEL Techni-
cal Design Report) beschrieben sind, von dem eine Kurzfassung als Teil A des
Technischen Dokuments 1 beigefügt ist, werden einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, im Folgenden als «Gesellschaft» bezeichnet, übertragen; diese unterliegt
deutschem Recht, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist.
Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist diesem Übereinkommen als Anlage3
beigefügt. Die Gesellschaft nimmt ausschliesslich Tätigkeiten zu friedlichen Zwe-
cken wahr.
(2) Gesellschafter der Gesellschaft sind geeignete Einrichtungen, die von den Ver-
tragsparteien für diesen Zweck benannt werden. Die Vertragsparteien benennen
diese Gesellschafter durch schriftliche Mitteilung, die bei den anderen Vertragspar-
teien eingegangen sein muss.
(3) Die Gesellschaft und DESY in Hamburg werden beim Bau, bei der Inbetrieb-
nahme und beim Betrieb des XFEL auf der Grundlage einer langfristigen Vereinba-
rung zusammenarbeiten.
Art. 2 Name
Die Gesellschaft führt den Namen «European X-Ray Free-Electron Laser Facility
GmbH» (European XFEL GmbH).
Art. 3 Organe
(1) Die Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung, im Folgenden
als «Rat» bezeichnet, und die Geschäftsführung.
(2) Die in den Rat Delegierten werden nach einem durch die jeweiligen Vertrags-
parteien festgelegten Verfahren ernannt und abberufen.
3 Die Anlage enthält den Gesellschaftsvertrag ohne die Namen der Gesellschafter.
Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage
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Art. 4 Finanzierung
(1) Jede Vertragspartei stellt den Gesellschaftern, für die sie verantwortlich ist,
Zuwendungen zur Verfügung, die deren Beiträge zu den Jahreshaushalten der
Gesellschaft nach Artikel 5 decken.
(2) Die in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten Baukosten beziehen sich auf eine
Anlage mit fünf Undulator-Strahlführungen und zehn Experimentierstationen (im
Folgenden als «Europäische XFEL-Anlage» bezeichnet). Mit dem Bau der Europäi-
schen XFEL-Anlage wird jedoch auf der Grundlage der in Artikel 5 genannten
Finanzierungsverpflichtungen entsprechend dem Plan für die schnelle Verwirkli-
chung der Europäischen XFEL-Anlage (Scenario for the Rapid Start-up of the Euro-
pean XFEL Facility), der als Teil B des Technischen Dokuments 1 beigefügt ist,
begonnen. Gleichwohl wird an dem Ziel festgehalten, die Europäische XFEL-An-
lage so zu verwirklichen, wie es im Bericht über die technische Auslegung von
XFEL beschrieben ist, von dem eine Kurzfassung als Teil A des Technischen
Dokuments 1 beigefügt ist.
(3) Die Bauzeit wird in zwei Phasen unterteilt:
a. Während der Phase I baut die Gesellschaft den Beschleuniger und eine Un-
dulator-Strahlführung einschliesslich der Instrumentierung für erste Expe-
rimente und nimmt diese in Betrieb. Daneben führt die Gesellschaft den Bau
der anderen Undulator-Strahlführungen durch. Phase I soll nicht länger als
acht Jahre ab dem Tag des Baubeginns andauern. Sie endet an dem Tag, den
der Rat im Hinblick auf die Zwischenzielanforderungen für den anfäng-
lichen Betrieb, wie sie in der Kurzfassung des Berichts über die technische
Auslegung von XFEL (als Teil A des Technischen Dokuments 1 beigefügt)
beschrieben sind, beschlossen hat.
b. Während der Phase II betreibt die Gesellschaft den Beschleunigerkomplex
und die erste Undulator-Strahlführung mit ersten Experimenten. Daneben
schliesst die Gesellschaft den Bau der restlichen Undulator-Strahlführungen
ab und nimmt diese nacheinander zusammen mit den Experimentierstationen
in Betrieb. Phase II, an deren Ende die endgültigen Zielanforderungen (wie
sie in der Kurzfassung des Berichts über die technische Auslegung von
XFEL, der als Teil A des Technischen Dokuments 1 beigefügt ist, beschrie-
ben sind) zu erreichen sind, soll nicht länger als drei Jahre nach dem Ende
der Phase I andauern. Nach Beendigung der Phase II betreibt die Gesell-
schaft die Europäische XFEL-Anlage und führt ein Programm zu ihrer Wei-
terentwicklung durch.
(4) Die «Baukosten» sind die Summe
a. der Ausgaben während der Vorbereitungsphase, wie im Technischen Doku-
ment 5 ausgeführt,
b. aller Ausgaben während der Phase I und
c. des Teils der Ausgaben während der Phase II, der auf den Abschluss von
Bau und Inbetriebnahme der restlichen Undulator-Strahlführungen und
Experimentierstationen und auf die damit zusammenhängenden Veränderun-
gen am Beschleunigerkomplex entfällt.

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