Convention du travail maritime, 2006 (2020-04-23)

Date de publication23 février 2006

Abgeschlossen in Genf am 23. Februar 2006

Von der Bundesversammlung genehmigt am 1. Oktober 20101

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Februar 2011

Für die Schweiz in Kraft getreten am 20. August 2013

(Stand am 23. April 2020)

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes (IAA) nach Genf einberufen wurde und am 7. Februar 2006 zu ihrer vierundneunzigsten Tagung zusammengetreten ist;

lässt sich von dem Wunsch leiten, eine einzige, in sich geschlossene Urkunde zu schaffen, die soweit wie möglich alle aktuellen Normen der bestehenden internationalen Seearbeitsübereinkommen und -empfehlungen sowie die grundlegenden, in anderen internationalen Arbeitsübereinkommen enthaltenen Prinzipien umfasst, insbesondere:

–dem Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangsarbeit2, 1930,–dem Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes3, 1948,–dem Übereinkommen (Nr. 98) über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen4, 1949,–dem Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts5, 1951,–dem Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit6, 1957,–dem Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf)7, 1958,–dem Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter8, 1973,–dem Übereinkommen (Nr. 182) über die schlimmsten Formen der Kinderarbeit9, 1999,

ist sich des Kernmandats der Organisation bewusst, das darin besteht, menschenwürdige Arbeitsbedingungen zu fördern;

verweist auf die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, 1998;

ist sich ferner bewusst, dass für Seeleute die Bestimmungen anderer Urkunden der IAO gelten und dass sie andere Rechte haben, die als grundlegende Rechte und Freiheiten, die für alle Personen gelten, festgelegt sind;

berücksichtigt, dass Seeleute in Anbetracht der globalen Natur der Schifffahrtsindustrie eines besonderen Schutzes bedürfen;

ist sich ferner der internationalen Normen über Schiffssicherheit, Personensicherheit und gutes Schiffsmanagement im Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See10, 1974, in der geänderten Fassung, des Übereinkommens über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See11, 1972, in der geänderten Fassung und der Anforderungen an die Ausbildung und die Befähigungen der Seeleute im Internationalen Übereinkommen über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von...

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