Code pénal militaire (2020-07-01)

Date de publication13 juin 1927

(MStG)

vom 13. Juni 1927 (Stand am 1. Juli 2020)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 60 Absatz 1 und 123 Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. November 19183,

beschliesst:

Erstes Buch: Militärstrafrecht

Erster Teil:4 Allgemeine Bestimmungen

Erster Titel: Geltungsbereich
Art. 1 1. Keine Sanktion ohne Gesetz

1. Keine Sanktion ohne Gesetz

Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.

Art. 2 2. Zeitlicher Geltungsbereich

2. Zeitlicher Geltungsbereich

1 Nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht.

2 Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dasjenige Gesetz anzuwenden, das für ihn das mildere ist.

Art. 313. Persönlicher Geltungsbereich

3. Persönlicher Geltungsbereich

1 Dem Militärstrafrecht unterstehen:

1.2Dienstpflichtige während ihres Militärdienstes, ausgenommen Urlauber für strafbare Handlungen nach den Artikeln 115–137b und 145–179, die keinen Zusammenhang mit dem Dienst der Truppe haben;2.die Beamten, Angestellten und Arbeiter der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone für Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen, ebenso wenn sie in Uniform auftreten;3.Dienstpflichtige, die ausserhalb des Dienstes in Uniform auftreten, für strafbare Handlungen nach den Artikeln 61–114 und 138–144;4.Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes in Bezug auf ihre militärische Stellung und ihre dienstlichen Pflichten sowie ehemalige Dienstpflichtige, soweit ihre dienstlichen Pflichten nicht erfüllt sind.5.Stellungspflichtige mit Bezug auf ihre Stellungspflicht sowie während des Orientierungstags und während der Dauer der Rekrutierungstage;6.Berufs- und Zeitmilitärs, die Angehörigen des Grenzwachtkorps sowie Personen, die nach Artikel 66 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 Friedensförderungsdienst leisten, während der Ausübung des Dienstes, ausserhalb des Dienstes mit Bezug auf ihre dienstlichen Pflichten und ihre dienstliche Stellung oder wenn sie die Uniform tragen;7.Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen, die sich schuldig machen der landesverräterischen Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86), der Sabotage (Art. 86a), der Schwächung der Wehrkraft (Art. 94–96), der Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 106) oder des Ungehorsams gegen militärische und behördliche Massnahmen, die der Vorbereitung oder Durchführung der Mobilmachung der Armee oder der Wahrung des militärischen Geheimnisses dienen (Art. 107);8.4Zivilpersonen oder ausländische Militärpersonen für Taten nach den Artikeln 115–179, die sie als Angestellte oder Beauftragte der Armee oder der Militärverwaltung im Zusammenwirken mit der Truppe begehen;9.5Zivilpersonen und ausländische Militärpersonen, die im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt (Art. 108 und 109) oder dem sechsten Abschnittbis (Art. 110–114) des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begehen

2 Die Personen nach Absatz 1 Ziffern 1, 2, 6 und 8 unterstehen für die ganze Dauer ihres Auslandeinsatzes dem Militärstrafrecht, wenn sie im Ausland eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begehen.


1 Fassung gemäss Ziff. IV Bst. a des BG vom 3. Okt. 2003 (Revision der Disziplinarstrafordnung), in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
3 SR 510.10
4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008 (Korrekturen infolge der Revision des AT MStG und weitere Anpassungen), in Kraft seit 1. März 2009 (AS 2009 701; BBl 2007 8353).
5 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

Art. 4 3. Persönlicher Geltungsbereich / Erweiterte Geltung im Fall aktiven Dienstes

Erweiterte Geltung im Fall aktiven Dienstes

Im Falle aktiven Dienstes unterstehen dem Militärstrafrecht überdies, wenn und soweit der Bundesrat die Unterstellung beschliesst:

1.Zivilpersonen, die sich schuldig machen:eines Verbrechens oder Vergehens gegen eine Wache (Art. 65),der Befehlsanmassung (Art. 69),des militärischen Landesverrats (Art. 87) oder der landesverräterischen Nachrichtenverbreitung (Art. 89),einer feindlichen Unternehmung gegen einen Kriegführenden oder gegen fremde Truppen (Art. 92),der Verletzung von vertraglichen Leistungspflichten (Art. 97),einer Störung der militärischen Sicherheit (Art. 98–105, 107),der Bestechung (Art. 141),der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 144),der Befreiung von Gefangenen (Art. 177);2.Zivilpersonen, die sich der in den Artikeln 73, 78, 115–118, 121–123, 128, 129–131, 134–136, 149–151c, 160, 161–165 und 167–169 genannten Handlungen schuldig machen, wenn sich diese gegen Angehörige der Armee1 und militärische Stellen richten oder der Armee dienende Sachen zum Gegenstand haben;3.Zivilpersonen, die vorsätzlich die in den Artikeln 166, 169a, 170 und 171 genannten Handlungen begehen;4.internierte Angehörige der Armee aus kriegführenden Staaten, die ihren bewaffneten Streitkräften, ihren Milizen und Freiwilligenkorps einschliesslich organisierter Widerstandsbewegungen angehören, internierte Zivilpersonen sowie militärisch betreute Flüchtlinge;5.die Beamten, Angestellten oder Arbeiter:der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone mit Einschluss der Militäranstalten und Militärwerkstätten,von lebenswichtigen Einrichtungen und Betrieben, insbesondere von Wasserversorgungen, Wasserwerken, Elektrizitätswerken, Gaswerken und Spitälern.

1 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 921; BBl 2002 7859). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 5 3. Persönlicher Geltungsbereich / Erweiterte Geltung in Kriegszeiten

Erweiterte Geltung in Kriegszeiten

1 In Kriegszeiten unterstehen dem Militärstrafrecht ausser den in den Artikeln 3 und 4 genannten Personen:

1.1Zivilpersonen, die sich schuldig machen: a.der Verräterei nach den Artikeln 88, 90 und 91,b.des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten (Art. 93),c.der Brandstiftung, der Verursachung einer Explosion, der Gefährdung durch Sprengstoffe, der Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, sofern der Täter dabei der Armee dienende Sachen zerstört (Art. 160 Abs. 2, 160a, 161 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2, 162 Abs. 3, 165 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2),d.des Völkermords oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils), eines Kriegsverbrechens (sechster Abschnittbis des zweiten Teils sowie Art. 139);2.Kriegsgefangene, auch für solche strafbare Handlungen, die sie im In- oder Auslande während des Krieges und vor ihrer Gefangennahme gegenüber dem schweizerischen Staat, der schweizerischen Armee oder Angehörigen der schweizerischen Armee begangen haben;3.feindliche Parlamentäre und ihre Begleiter, die ihre Stellung zur Begehung einer strafbaren Handlung missbrauchen;4.in Kriegsgebieten oder in besetzten Gebieten internierte Zivilpersonen.5.2ausländische Militärpersonen, die sich des Völkermords, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils) oder eines Kriegsverbrechens (sechster Abschnittbis des zweiten Teils sowie Art. 139) schuldig machen.

2 Auf die Bestimmungen nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe d sowie Ziffer 5 sind die Bestimmungen über die Strafbarkeit des Vorgesetzten (Art. 114a) anwendbar.3


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
2 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).
3 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

Art. 6 3. Persönlicher Geltungsbereich / Kriegszeiten

Kriegszeiten

1 Die für Kriegszeiten vorgesehenen Bestimmungen gelten nicht nur, wenn die Schweiz sich im Kriege befindet, sondern auch, wenn der Bundesrat bei unmittelbar drohender Kriegsgefahr ihre Anwendung beschliesst.

2 Der Bundesratsbeschluss ist sofort vollziehbar. Er ist sobald als möglich der Bundesversammlung vorzulegen; sie entscheidet über die Aufrechterhaltung.

Art. 713. Persönlicher Geltungsbereich / Beteiligung von Zivilpersonen

Beteiligung von Zivilpersonen

1 Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen (Art. 61–85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung oder gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86–107) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind diese gleichfalls nach diesem Gesetz strafbar.

2 Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115–179), an Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 108, 109 und 114a) oder an Kriegsverbrechen (Art. 110–114a und 139) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so bleiben diese dem zivilen Strafrecht unterworfen. Vorbehalten bleibt Artikel 221a.


1 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 2010 über die Änderung von Bundesge-setzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4963; BBl 2008 3863).

Art. 8 3. Persönlicher Geltungsbereich / Geltung des bürgerlichen Strafrechts

Geltung des bürgerlichen Strafrechts

Die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen bleiben...

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