Traité de Singapour sur le droit des marques (2020-07-13)

Date de publication27 mars 2006

Abgeschlossen in Singapur am 27. März 2006

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 6. Juli 2007

In Kraft getreten für die Schweiz am 16. März 2009

(Stand am 13. Juli 2020)

Verzeichnis der Artikel

Artikel 1: Abkürzungen

Artikel 2: Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet

Artikel 3: Anmeldung

Artikel 4: Vertretung; Zustellungsanschrift

Artikel 5: Anmeldedatum

Artikel 6: Einzige Eintragung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen

Artikel 7: Teilung der Anmeldung und der Eintragung

Artikel 8: Mitteilungen

Artikel 9: Klassifikation von Waren und/oder Dienstleistungen

Artikel 10: Änderungen des Namens oder der Anschrift

Artikel 11: Änderung der Inhaberschaft

Artikel 12: Berichtigung eines Fehlers

Artikel 13: Laufzeit und Verlängerung der Eintragung

Artikel 14: Rechtsbehelfe bei Fristversäumnis

Artikel 15: Verpflichtung zur Einhaltung der Pariser Verbandsübereinkunft

Artikel 16: Dienstleistungsmarken

Artikel 17: Antrag auf Eintragung einer Lizenz

Artikel 18: Antrag auf Änderung oder Streichung der Eintragung einer Lizenz

Artikel 19: Wirkungen der Nichteintragung einer Lizenz

Artikel 20: Hinweis auf die Lizenz

Artikel 21: Stellungnahme im Fall einer beabsichtigten Zurückweisung

Artikel 22: Ausführungsordnung

Artikel 23: Versammlung

Artikel 24: Internationales Büro

Artikel 25: Revision oder Änderung

Artikel 26: Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

Artikel 27: Anwendung des TLT 1994 und dieses Vertrags

Artikel 28: Inkrafttreten; Tag des Wirksamwerdens der Ratifikation und des Beitritts

Artikel 29: Vorbehalte

Artikel 30: Kündigung des Vertrags

Artikel 31: Vertragssprachen; Unterzeichnung

Artikel 32: Depositar

Art. 1 Abkürzungen

Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,

i)bedeutet «Amt» die von einer Vertragspartei mit der Eintragung von Marken beauftragte Behörde;ii)bedeutet «Eintragung» die Eintragung einer Marke durch ein Amt;iii)bedeutet «Anmeldung» eine Anmeldung zur Eintragung;iv)bedeutet «Mitteilung» die Anmeldung oder den Antrag, die Erklärung, den Briefwechsel oder sonstige Informationen in Bezug auf eine Anmeldung oder Eintragung, die beim Amt eingereicht wird;v)ist eine Bezugnahme auf eine «Person» als Bezugnahme sowohl auf eine natürliche als auch auf eine juristische Person zu verstehen;vi)bedeutet «Inhaber» die Person, die im Markenregister als Inhaber der Eintragung ausgewiesen ist;vii)bedeutet «Markenregister» die von einem Amt geführte Sammlung von Daten, die den Inhalt aller Eintragungen sowie alle für diese Eintragungen aufgeführten Angaben enthält, und zwar unabhängig von dem Träger, auf dem diese Daten gespeichert sind;viii)bedeutet «Verfahren vor dem Amt» Verfahrensschritte in Verfahren vor dem Amt in Bezug auf eine Anmeldung oder Eintragung;ix)bedeutet «Pariser Übereinkunft» die am 20. März 18831 in Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in ihrer revidierten und geänderten Fassung;x)bedeutet «Nizzaer Klassifikation» die durch das am 15. Juni 19572 in Nizza unterzeichnete Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in seiner revidierten und geänderten Fassung geschaffene Klassifikation;xi)bedeutet «Lizenz» eine Lizenz für die Benutzung einer Marke nach dem Recht einer Vertragspartei;xii)bedeutet «Lizenznehmer» die Person, der eine Lizenz erteilt wird;xiii)bedeutet «Vertragspartei» jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei dieses Vertrags ist;xiv)bedeutet «diplomatische Konferenz» die Einberufung der Vertragsparteien zum Zweck der Revision oder Änderung dieses Vertrags;xv)bedeutet «Versammlung» die Versammlung gemäss Artikel 23;xvi)ist eine Bezugnahme auf eine «Ratifikationsurkunde» auch als Bezugnahme auf Annahme- und Genehmigungsurkunden zu verstehen;xvii)bedeutet «Organisation» die Weltorganisation für geistiges Eigentum:xviii)bedeutet «Internationales Büro» das Internationale Büro der Organisation;xix)bedeutet «Generaldirektor» den Generaldirektor der Organisation;xx)bedeutet «Ausführungsordnung» die in Artikel 22 genannte Ausführungsordnung dieses Vertrags;xxi)ist eine Bezugnahme auf einen «Artikel», einen «Absatz», einen «Buchstaben» oder eine «Ziffer» eines Artikels auch als Bezugnahme auf die entsprechende(n) Regel(n) der Ausführungsordnung zu verstehen;xxii)bedeutet «TLT 1994» den am 27. Oktober 19943 in Genf abgeschlossenen Markenrechtsvertrag.

1 SR 0.232.04
2 SR 0.232.112.9
3 SR 0.232.112.1

Art. 2 Marken, auf die der Vertrag Anwendung findet

(1) [Wesen der Marken] Jede Vertragspartei wendet diesen Vertrag auf Marken an, die aus Zeichen bestehen, die nach ihrem Recht als Marken eintragbar sind.

(2) [Arten von Marken]

a)Dieser Vertrag findet auf Marken für Waren (Warenmarken) oder für Dienstleistungen (Dienstleistungsmarken) oder sowohl für Waren als auch für Dienstleistungen Anwendung.b)Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf Kollektivmarken, Gewährleistungsmarken und Garantiemarken.
Art. 3 Anmeldung

(1) [Angaben oder Bestandteile, die in der Anmeldung enthalten oder dieser beigefügt sind; Gebühr]

a)Jede Vertragspartei kann verlangen, dass eine Anmeldung einige oder alle der folgenden Angaben oder Bestandteile enthält: i)einen Antrag auf Eintragung;ii)den Namen und die Anschrift des Anmelders;iii)den Namen eines Staates, dessen Angehöriger der Anmelder ist, falls er Angehöriger eines Staates ist, gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz hat, sowie gegebenenfalls den Namen eines Staates, in dem der Anmelder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat;iv)ist der Anmelder eine juristische Person, die Rechtsform dieser juristischen Person und den Staat sowie gegebenenfalls die Gebietseinheit innerhalb dieses Staates, nach deren Recht die juristische Person gegründet wurde;v)den Namen und die Anschrift des Vertreters, wenn der Anmelder einen Vertreter bestellt hat;vi)die Zustellungsanschrift, falls nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b eine solche Anschrift verlangt wird;vii)beabsichtigt der Anmelder, sich die Priorität einer früheren Anmeldung zunutze zu machen, eine Erklärung, in der die Priorität dieser früheren Anmeldung beansprucht wird, mit den Angaben und Nachweisen, die zur Stützung der Prioritätserklärung nach Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft verlangt werden können;viii)beabsichtigt der Anmelder, sich den Schutz aus der Zurschaustellung von Waren und/oder Dienstleistungen auf einer Ausstellung zunutze zu machen, eine diesbezügliche Erklärung mit den nach dem Recht der Vertragspartei erforderlichen Angaben zur Stützung dieser Erklärung;ix)mindestens eine Darstellung der Marke gemäss der Ausführungsordnung;x)soweit anwendbar eine Erklärung gemäss der Ausführungsordnung mit Angaben zur Art der Marke und zu den für diese Markenart geltenden spezifischen Anforderungen;xi)soweit anwendbar eine Erklärung gemäss der Ausführungsordnung mit der Angabe, dass der Anmelder wünscht, dass die Marke in den vom Amt verwendeten üblichen Schriftzeichen eingetragen und veröffentlicht wird;xii)soweit anwendbar eine Erklärung gemäss der Ausführungsordnung mit der Angabe, dass der Anmelder die Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke zu beanspruchen wünscht;xiii)eine Transliteration der Marke oder bestimmter Teile der Marke;xiv)eine Übersetzung der Marke oder bestimmter Teile der Marke;xv)die Bezeichnungen der Waren und/oder Dienstleistungen, um deren Eintragung ersucht wird, zusammengefasst in Gruppen nach den Klassen der Nizzaer Klassifikation, wobei jeder Gruppe die Nummer der Klasse dieser Klassifikation vorangestellt wird, zu der die jeweilige Gruppe von Waren oder Dienstleistungen gehört, und angeordnet in der Reihenfolge der Klassen der genannten Klassifikation;xvi)eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke entsprechend dem Recht der Vertragspartei.b)Anstelle oder neben der unter Buchstabe a Ziffer xvi genannten Erklärung über die beabsichtigte Benutzung der Marke kann der Anmelder eine Erklärung über die tatsächliche Benutzung der Marke sowie einen diesbezüglichen Nachweis entsprechend dem Recht der Vertragspartei einreichen.c)Jede Vertragspartei kann verlangen, dass für die Anmeldung Gebühren an das Amt entrichtet werden.

(2) [Einzige Anmeldung für Waren und/oder Dienstleistungen in mehreren Klassen] Ein und dieselbe Anmeldung kann sich auf mehrere Waren und/oder Dienstleistungen beziehen, unabhängig davon, ob diese zu einer oder mehreren Klassen der Nizzaer Klassifikation gehören.

(3) [Tatsächliche Benutzung] Jede Vertragspartei kann verlangen, dass in dem Fall, in dem eine Erklärung über die beabsichtigte Benutzung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xvi eingereicht worden ist, der Anmelder bei dem Amt innerhalb der in ihrem Recht festgesetzten Frist, vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Mindestfrist, einen Nachweis über die tatsächliche Benutzung der Marke entsprechend den Vorschriften dieses Rechts vorlegt.

(4) [Ausschluss anderer Erfordernisse] Die Vertragsparteien dürfen nicht verlangen, dass für die Anmeldung andere als die in den Absätzen 1 und 3 und in Artikel 8 genannten Erfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf für die Anmeldung, solange sie anhängig ist, Folgendes nicht verlangt werden:

i)die Vorlage einer Bestätigung oder eines Auszugs aus einem Handelsregister;ii)eine Angabe über die Ausübung einer gewerblichen oder Handelstätigkeit des Anmelders sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;iii)eine Angabe über die Ausübung einer Tätigkeit des Anmelders, die den in der Anmeldung aufgeführten Waren und/oder Dienstleistungen entspricht, sowie die Vorlage eines entsprechenden Nachweises;iv)die Vorlage eines Nachweises, dass die Marke im Markenregister einer anderen Vertragspartei oder eines Staates eingetragen ist, der Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft, aber nicht Vertragspartei dieses Vertrags ist, soweit der Anmelder nicht die Anwendung des...

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