Accord de libre-échange entre la Confédération suisse et la République populaire de Chine1 (2014-07-01)

Date de publication06 juillet 2013
1
Übersetzung1
Freihandelsabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Volksrepublik China2
Unterzeichnet in Peking am 6. Juli 2013
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20143
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 2014
(Stand am 1. Juli 2014)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als die «Schweiz» bezeichnet)
und
die Volksrepublik China (nachfolgend als «China» bezeichnet),
nachfolgend einzeln als eine «Vertragspartei» und gemeinsam als die «Vertrags-
parteien» bezeichnet;
in Anerkennung ihrer langjährigen engen Beziehungen und der Zusammenarbeit im
politischen und wirtschaftlichen Bereich;
verpflichtet, die Bande der Freundschaft und die Zusammenarbeit zwischen den
Vertragsparteien durch den Aufbau und die Festigung enger und dauerhafter Bezie-
hungen zu stärken;
in Anerkennung, dass ein Freihandelsabkommen gegenseitige Vorteile für beide
Vertragsparteien zeitigt und die bilaterale Zusammenarbeit im Wirtschafts- und
Handelsbereich fördert;
bedenkend, dass die Wirtschaftsentwicklung, die soziale Entwicklung und der Um-
weltschutz Elemente der nachhaltigen Entwicklung sind, die voneinander abhängig
sind und sich gegenseitig unterstützen, und dass eine engere Wirtschaftspartner-
schaft eine wichtige Rolle bei der Förderung der nachhaltigen Entwicklung spielen
kann;
in Anerkennung, dass dieses Abkommen das Ziel verfolgt, den Wohlstand der
Bevölkerung in den Vertragsparteien zu steigern, zur Erhöhung des Lebensstandards
beizutragen sowie neue Arbeitsplätze zu schaffen und die nachhaltige Entwicklung
unter Berücksichtigung von Schutz und Erhaltung der Umwelt zu fördern;
verweisend auf die Fortschritte in den bilateralen Beziehungen nach der Aufnahme
von diplomatischen Beziehungen und insbesondere der Unterzeichnung des Ver-
ständigungsprotokolls zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
AS 2014 1783; BBl 2013 8165
1 Übersetzung des französischen Originaltextes.
2 Die Anhänge werden in der AS nicht veröffentlicht. Die Originaltexte des Abkommens
und der Anhänge können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen
oder auf der Internet-Seite des SECO www.seco.admin.ch konsultiert werden.
3 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 20. März 2014 (AS 2014 1315)
0.946.292.492
Aussenhandel
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der Volksrepublik China zur Förderung des Dialogs und der Zusammenarbeit im
Jahr 2007 und entschlossen, den Dialog und die Zusammenarbeit in diesen Berei-
chen zu vertiefen und zu erweitern;
verpflichtet, Wohlstand, Demokratie, sozialen Fortschritt und Harmonie zu fördern
sowie Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit zu wahren und das
Bekenntnis zur Charta der Vereinten Nationen und zu den grundlegenden Standards
der internationalen Beziehungen bekräftigend;
entschlossen, den Geist der Gegenseitigkeit zu wahren und durch die Errichtung
eines gut funktionierenden und für beide Seiten vorteilhaften präferenziellen Han-
delssystems Handelsbeziehungen von beidseitigem Nutzen zu fördern;
in Anerkennung der Bedeutung der guten Unternehmensführung und der sozialen
Unternehmensverantwortung für die nachhaltige Entwicklung, sowie das Ziel
bekräftigend, die Unternehmen zur Einhaltung entsprechender international aner-
kannter Richtlinien und Grundsätze zu ermutigen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die marktwirtschaftlichen Grundsätze festigen
und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Vertragsparteien auf den Welt-
märkten stärken wird;
überzeugt von der Bedeutung des multilateralen Handelssystems, wie es im
Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation4 (nach-
folgend als das «WTO-Abkommen» bezeichnet) zum Ausdruck kommt, und ent-
schlossen, dieses zu fördern und weiter zu stärken;
aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten gemäss dem WTO-Abkom-
men sowie anderen multilateralen, regionalen und bilateralen Abkommen;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen
(nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1 Ziele
1. Basierend auf Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens der
WTO5 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und auf Artikel V des Allgemei-
nen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen der WTO6 (nachfolgend als
«GATS» bezeichnet) errichten China und die Schweiz durch dieses Abkommen eine
Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirt-
schaften gründet, sind:
(a) die Liberalisierung des Warenhandels zu erreichen;
(b) die Liberalisierung des Dienstleistungshandels zu erreichen;
4 SR 0.632.20
5 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
6 SR 0.632.20, Anhang 1B
Freihandelsabkommen mit China
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(c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten;
(d) die Förderung von Wettbewerb in den Märkten der Vertragsparteien;
(e) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte
an geistigem Eigentum sowie ihrer entsprechenden Durchsetzung;
(f) die Erreichung eines besseren Verständnisses des öffentlichen Beschaf-
fungswesens der Vertragsparteien und die Schaffung einer Grundlage für
eine zukünftige Zusammenarbeit auf diesem Gebiet;
(g) der Abbau und die Vermeidung von unnötigen Handelsschranken, ein-
schliesslich gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Mass-
nahmen;
(h) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine, die zum Ziel der
nachhaltigen Entwicklung beiträgt, und die Gewährleistung, dass dieses Ziel
in den Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien integriert ist und
widerspiegelt wird; und auf diese Weise einen Beitrag zur harmonischen
Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten.
3. Die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens durch
die Vertragsparteien erfolgt im Lichte der Ziele von Absatz 2 und in Übereinstim-
mung mit den üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts.
Art. 1.2 Geografischer Anwendungsbereich
Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen:
(a) für China für das gesamte Zollgebiet der Volksrepublik China, einschliess-
lich Festland, See- und Luftraum sowie die exklusive Wirtschaftszone und
den Festlandsockel, über den es gemäss Völkerrecht und seinem Landes-
recht die Hoheit und Gerichtsbarkeit ausübt; und
(b) für die Schweiz für das Hoheitsgebiet der Schweiz, einschliesslich Festland,
Binnengewässer und Luftraum, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht
und ihrem Landesrecht.
Art. 1.3 Verhältnis zu anderen Abkommen
1. Die Vertragsparteien bestätigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem
WTO-Abkommen und den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen,
denen sie als Vertragsparteien angehören, sowie unter anderen internationalen
Abkommen, bei denen sie Vertragsparteien sind, ergeben.
2. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die Aufrechterhaltung oder die
Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen oder
anderen präferenziellen Abkommen der anderen Vertragspartei die in diesem
Abkommen geregelten Handelsbeziehungen beeinträchtigt, oder dass eine Unver-
einbarkeit zwischen diesem Abkommen und anderen Abkommen, bei denen beide
Vertragsparteien sind, besteht, kann sie um Konsultationen ersuchen. Die andere
Vertragspartei räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessen Gelegenheit für
Konsultationen ein, um in Übereinstimmung mit den gewohnheitsrechtlichen Aus-

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