Accord de libre-échange entre la République du Pérou et les Etats de l'AELE (2013-01-01)

Date de publication14 juillet 2010
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Übersetzung
Freihandelsabkommen
zwischen der Republik Peru und den EFTA-Staaten
Abgeschlossen in Reykjavik am 24. Juni 2010 und in Lima am 14. Juli 2010
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. April 2011
1
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 29. April 2011
Für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 2011
(Stand am 7. September 2022)
Präambel
Die Republik Peru,
(nachfolgend als «Peru» bezeichnet) einerseits,
und
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet)
andererseits, wobei jeder einzelne Staat als eine «Vertragspartei» und alle gemeinsam
als die «Vertragsparteien» bezeichnet werden:
entschlossen, die besonderen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen
ihnen zu festigen, und mit dem Wunsch, durch die Beseitigung von Handelshemm-
nissen einen Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels
zu leisten und eine weitere internationale Zusammenarbeit insbesondere zwischen Eu-
ropa und Südamerika zu fördern;
eingedenk der zwischen Peru und den EFTA-Staaten bestehenden wichtigen Bande,
insbesondere der in Genf am 24. April 2006 unterzeichneten gemeinsamen Zusam-
menarbeitserklärung, und mit dem Wunsch, diese Bande durch die Errichtung einer
Freihandelszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustel-
len;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zum Rechtsstaat, zu den Men-
schenrechten und den Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen, einschliesslich der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Na-
tionen
2
und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
in Anerkennung des Zusammenhangs zwischen guter Unternehmens- und Regie-
rungsführung und nachhaltigem Wirtschaftswachstum und in Bekräftigung ihrer Un-
terstützung der Prinzipien der Unternehmungsführung des UN Global Compact und
ihrer Absicht, Transparenz zu fördern sowie Korruption zu verhindern und zu be-
kämpfen;
AS 2011 2989; BBl 2010 6165
1
Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 14. April 2011 (AS 2011 2987)
2
SR 0.120
0.632.316.411
Zolltarife
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0.632.316.411
aufbauend auf ihre jeweiligen Rechte und Pflichten, die sich aus dem Abkommen von
Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (nachfolgend als «WTO-
Abkommen» bezeichnet)
3
und der anderen darunter fallenden Abkommen sowie an-
derer multilateraler und bilateraler Zusammenarbeitsinstrumente ergeben;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung und
zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeiter, einschliesslich der Grundsätze
der Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO)
4
, denen beide Ver-
tragsparteien angehören;
mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen, die
Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern und durch die Ausweitung von
Handel und Investitionen ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen zu ge-
währleisten und damit eine breit gefächerte Wirtschaftsentwicklung zur Armutsbe-
kämpfung zu fördern und Gelegenheiten zu nachhaltigen Wirtschaftsalternativen zum
Anbau von Betäubungsmittelpflanzen zu schaffen;
im Willen, ihre Fähigkeit zum Schutz der öffentlichen Wohlfahrt zu erhalten;
in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Firmen auf den Weltmärkten zu ver-
bessern;
entschlossen, in ihren Hoheitsgebieten einen erweiterten und sicheren Markt für Wa-
ren und Dienstleistungen zu errichten und für Handel, Geschäftstätigkeit und Investi-
tionen durch die Errichtung von klaren und gegenseitig vorteilhaften Regeln einen
berechenbaren Rechtsrahmen sicherzustellen;
anerkennend, dass die Errungenschaften der Handelsliberalisierung nicht durch die
Errichtung von wettbewerbshemmenden Schranken beeinträchtigt werden sollen;
entschlossen, Kreativität und Innovation durch den Schutz der Rechte an Geistigem
Eigentum zu fördern und zugleich einen Ausgleich zu wahren zwischen den Rechts-
inhabern und den Interessen der Öffentlichkeit im Allgemeinen wie von Bildung, For-
schung, öffentlicher Gesundheit und Zugang zu Informationen im Besonderen;
entschlossen, dieses Abkommen im Einklang mit Schutz und Erhaltung der Umwelt
umzusetzen, die nachhaltige Entwicklung zu fördern und ihre Zusammenarbeit in
Umweltfragen zu stärken;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen
(nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
3
SR 0.632.20
4
SR 0.820.1
Freihandelsabkommen zwischen Peru und den EFTA-Staaten
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0.632.316.411
1. Kapitel
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1 Errichtung einer Freihandelszone
Die Vertragsparteien dieses Abkommens errichten durch dieses Abkommen und die
Bestimmungen der landwirtschaftlichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen
Peru und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen werden, eine Freihandelszone
im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
5
(nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) und mit Artikel V des Allgemeinen Ab-
kommens über den Handel mit Dienstleistungen
6
(nachfolgend als «GATS» bezeich-
net).
Art. 1.2 Zielsetzung
Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a) die Liberalisierung des Warenhandels im Einklang mit Artikel XXIV GATT
1994
7
;
(b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Artikel
V GATS
8
;
(c) die substanzielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandels-
zone, um zur nachhaltigen Entwicklung der Vertragsparteien beizutragen;
(d) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen
Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf
die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte
an Geistigem Eigentum;
(g) durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnissen einen Beitrag zur
harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels zu leisten; und
(h) zur Ausweitung und Vergrösserung der Vorteile dieses Abkommens, zur Ar-
mutsbekämpfung und zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Wirt-
schaftsentwicklung die Zusammenarbeit in Bezug auf die Vergrösserung der
Handelsbefähigung («Trade Capacity Building») sicherzustellen.
Art. 1.3 Svalbard
Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenhandels nicht für das Hoheitsgebiet
von Svalbard.
5
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
6
SR 0.632.20, Anhang 1.B
7
SR 0.632.20, Anhang 1A.1
8
SR 0.632.20, Anhang 1.B

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