Accord de libre-échange entre les Etats de l'AELE et les Etats membres du Conseil de coopération des Etats arabes du Golfe (2014-07-01)

Date de publication22 juin 2009
1
Übersetzung1
Freihandelsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten und den Mitgliedstaaten
des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten
Abgeschlossen in Hamar am 22. Juni 2009
Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. März 20102
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 6. August 2010
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juli 2014
(Stand am 1. Juli 2014)
Präambel
Die Republik Island,
das Fürstentum Liechtenstein,
das Königreich Norwegen und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als «EFTA-Staaten» bezeichnet);
und
die Regierungen der Vereinigten Arabischen Emirate,
das Königreich Bahrain,
das Königreich Saudi-Arabien,
das Sultanat Oman,
der Staat Katar und
der Staat Kuwait
(nachfolgend gemeinsam als «GCC» oder einzeln als die «GCC-Mitgliedstaaten»
bezeichnet);
nachfolgend jeder EFTA-Staat und jeder GCC-Mitgliedstaat als «Vertragspartei»
und gemeinsam als «Vertragsparteien» bezeichnet;
in Anerkennung der langen Freundschaft und der starken wirtschaftlichen und
politischen Bande zwischen den GCC-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten,
insbesondere der in Brüssel am 23. Mai 2000 unterzeichneten Zusammenarbeits-
erklärung, und mit dem Wunsch, diese Bande durch die Errichtung einer Freihan-
delszone zu festigen und damit enge und dauerhafte Beziehungen herzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu den Grundsätzen und Zielen der Charta der
Vereinten Nationen3 und der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
entschlossen, das durch die Welthandelsorganisation4 (WTO) errichtete multilaterale
Handelssystem auf eine Weise zu fördern und zu stärken, die der Entwicklung der
regionalen und internationalen Zusammenarbeit dienlich ist, und damit zur harmoni-
schen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
AS 2014 1901; BBl 2009 7251
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 2. März 2010 (AS 2014 1899)
3 SR 0.120
4 SR 0.632.20
0.632.311.491
Zolltarife
2
0.632.311.491
im Bewusstsein, dass ein durch Globalisierung und technologischen Fortschritt
hervorgerufenes dynamisches und sich weltweit rasch wandelndes Umfeld den
Vertragsparteien mannigfaltige wirtschaftliche und strategische Herausforderungen
und Möglichkeiten eröffnet;
entschlossen, ihre Wirtschafts- und Handelsbeziehungen durch Liberalisierung und
Ausweitung des Waren- und Dienstleistungshandels in ihrem gemeinsamen Inte-
resse und zu gegenseitigem Nutzen zu entwickeln und zu stärken;
entschlossen, ein stabiles und berechenbares Investitionsumfeld sicherzustellen;
entschlossen, Kreativität und Innovation durch den Schutz der Rechte an geistigem
Eigentum zu fördern;
mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Arbeitsplätze zu schaffen,
die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern, Möglichkeiten zu Techno-
logietransfers zu fördern und durch die Ausweitung von Handel und Investitionen
ein hohes und stetig wachsendes Realeinkommen sicherzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung
auf Grundlage der Prinzipien der einschlägigen Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation5 (IAO);
in Anerkennung der Unterschiede zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf
Entwicklungsstand und -fähigkeit;
in Anerkennung der Notwendigkeit, das Wettbewerbsumfeld in ihren Märkten zu
fördern;
im Bestreben, die Umwelt in Übereinstimmung mit dem Grundsatz nachhaltiger
Entwicklung zu erhalten und zu schützen;
überzeugt, dass die Errichtung einer Freihandelszone eine für Förderung und Ent-
wicklung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
günstigere Stimmung bieten wird;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Freihandelsabkommen
(nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1.1 Zielsetzung
1. Die EFTA-Staaten und die GCC-Mitgliedstaaten errichten hiermit in Überein-
stimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens eine Freihandelszone.
2. Die Ziele dieses Abkommens sind:
5 SR 0.820.1
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und den
GCC-Mitgliedstaaten
3
0.632.311.491
(a) die Liberalisierung des Warenhandels entsprechend dem 2. Kapitel im Ein-
klang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens6
(nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet);
(b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen entsprechend dem
3. Kapitel im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den
Handel mit Dienstleistungen7 (nachfolgend als «GATS» bezeichnet);
(c) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten entsprechend dem 4. Kapitel;
(d) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte
an geistigem Eigentum entsprechend dem 5. Kapitel;
(e) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der Märkte der
Vertragsparteien für das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem
6. Kapitel; und
(f) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten.
Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
1. Unbeschadet von Anhang IV findet dieses Abkommen Anwendung:
(a) auf die Landgebiete, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer
Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Überein-
stimmung mit dem Völkerrecht; sowie
(b) ausserhalb der Hoheitsgewässer in Bezug auf Massnahmen, die von einer
Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichts-
barkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.
2. Anhang I gilt in Bezug auf Norwegen.
Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Handels- und Wirtschafts-
beziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und den einzelnen
GCC-Mitgliedstaaten oder, wo ausdrücklich vorgesehen, den gemeinsam als GCC
handelnden GCC-Mitgliedstaaten andererseits. Dieses Abkommen gilt weder für die
Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten noch für die Handels-
beziehungen zwischen den einzelnen GCC-Mitgliedstaaten.
Art. 1.4 Verhältnis zu anderen Abkommen
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-
Abkommen und anderen darunter fallenden Abkommen, bei denen sie Vertragspar-
tei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie
Vertragspartei sind, ergeben.
6 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
7 SR 0.632.20, Anhang 1.B

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