Décision no 2/2019 (2020-06-19)

Date de publication13 décembre 2019

Angenommen am 13. Dezember 2019

In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Dezember 2019

(Stand am 19. Juni 2020)

Originaltext

Der Ausschuss,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse1 (im Folgenden «das Abkommen»), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 51 Absatz 2 gewährleistet der Gemischte Landverkehrsausschuss (im Folgenden «der Gemischte Ausschuss») die Durchführung und Anwendung des Abkommens und der darin enthaltenen Bestimmungen und sorgt für die Durchführung der in den Artikeln 52 und 55 enthaltenen Anpassungs- und Revisionsbestimmungen.

(2) Nach Artikel 52 Absatz 4 des Abkommens fasst der Gemischte Ausschuss unter anderem Beschlüsse zur Änderung des Anhangs 1, um darin – soweit nötig, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder beschliesst andere Massnahmen, um das ordnungsgemässe Funktionieren dieses Abkommens zu gewährleisten.

(3) Der Beschluss Nr. 1/2013 des Gemischten Ausschusses vom 6. Dezember 20132 sieht vor, dass die von einer nationalen Sicherheitsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erteilten Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2004/49/EG3 gegenseitig anerkannt werden. Er sieht ferner die wechselseitige Anerkennung der EG-Konformitätserklärungen und EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen sowie der EG-Prüferklärungen, der EG-Prüfbescheinigungen, der Genehmigungen der Inbetriebnahme von Teilsystemen und von Fahrzeugen und von Typengenehmigungen von Fahrzeugen sowie der benannten Stellen nach der Richtlinie 2008/57/EG4 vor.

(4) In der Richtlinie (EU) 2016/7975 sind neue Bedingungen für das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten, Teilsystemen und Eisenbahnfahrzeugen festgelegt. In der Richtlinie (EU) 2016/7986 sind neue Bedingungen für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen an Eisenbahnunternehmen festgelegt. Durch diese Richtlinien werden der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden «die Agentur») ferner neue Aufgaben übertragen. Insbesondere ist die Agentur nach den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 für die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Typengenehmigungen für Fahrzeuge (im Folgenden «Fahrzeuggenehmigungen der EU») sowie nach Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/798 für die Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen für Eisenbahnunternehmen (im Folgenden «einheitliche Sicherheitsbescheinigungen») zuständig. Diese Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bis zum 16. Juni 2019 umzusetzen. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Agentur und die Kommission entsprechend notifiziert haben, gilt diese Frist bis zum 16. Juni 2020. Mit Wirkung vom 16. Juni 2020 werden die Richtlinien 2004/49/EG und 2008/57/EG aufgehoben und durch die Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798 ersetzt.

(5) Darüber hinaus sieht die Schweiz die Anwendung von Rechtsvorschriften vor, die mit den Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798 gleichwertig sind. Daher müssen die neuen grundlegenden Bestimmungen der Richtlinien (EU) 2016/797 und 2016/798 in das Abkommen in Form einer Änderung des Anhangs 1 aufgenommen werden.

(6) Das Abkommen in seiner derzeitigen Form sieht weder die Möglichkeit vor, dass die Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union Befugnisse in der Schweiz ausüben, noch ermächtigt es den Gemischten Ausschuss, das Abkommen zu diesem Zweck zu ändern. Bis zur Änderung des Abkommens nach den geltenden Verfahren müssen Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um den reibungslosen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck sollte klargestellt werden, dass die Konformität mit den geltenden Sicherheits- und Interoperabilitätsanforderungen in der Schweiz durch eine Kombination aus einer von der Agentur erteilten einheitlichen Sicherheitsbescheinigung oder Fahrzeuggenehmigung der EU einerseits und einer Überprüfung der Einhaltung der schweizerischen Vorschriften durch die Schweiz andererseits hergestellt werden kann. Die Agentur sollte bei der Erteilung von einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen oder Fahrzeuggenehmigungen der EU als Nachweis die von der Schweiz zum Zweck der Erteilung von Sicherheitsbescheinigungen oder Fahrzeuggenehmigungen für das schweizerische Eisenbahnnetz vorgenommene Bewertung der Anforderungen der schweizerischen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT