Règlement d’exécution du Traité de coopération en matière de brevets (2020-07-01)

Date de publication19 juin 1970

Abgeschlossen In Washington am 19. Juni 1970
Von der Bundesversammlung genehmigt am 29. November 19762
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. September 1977
In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Januar 1978

In der ab 1. Juli 2010 geltenden Fassung3

(Stand am 1. Juli 2020)

Teil A Einleitende Regeln
Regel 1 Abkürzungen

1.1 Bedeutung der Abkürzungen

a)In dieser Ausführungsordnung wird die Bezeichnung «Vertrag» für den Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens verwendet.b)In dieser Ausführungsordnung verweisen die Bezeichnungen «Kapitel» und «Artikel» auf die jeweils angegebenen Kapitel und Artikel des Vertrags.
Regel 2 Auslegung bestimmter Bezeichnungen

2.1 «Anmelder»

Die Bezeichnung «Anmelder» ist so auszulegen, dass sie auch einen Anwalt oder anderen Vertreter des Anmelders umfasst, sofern sich das Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang ergibt, in dem diese Bezeichnung verwendet wird, wie beispielsweise in den Fällen, in denen sich die Bestimmung auf den Sitz, den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Anmelders bezieht.

2.2 «Anwalt»

Die Bezeichnung «Anwalt» ist so auszulegen, dass sie einen nach Regel 90.1 bestellten Anwalt umfasst, sofern sich das Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang ergibt, in dem die Bezeichnung verwendet wird.

2.2bis«Gemeinsamer Vertreter»

Die Bezeichnung «gemeinsamer Vertreter» ist so auszulegen, dass sie einen Anmelder umfasst, der nach Regel 90.2 als gemeinsamer Vertreter bestellt ist oder gilt.

2.3 «Unterschrift»

Die Bezeichnung «Unterschrift» ist dahin zu verstehen, dass sie, falls das nationale Recht, das vom Anmeldeamt oder von der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde oder von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde angewendet wird, die Verwendung eines Siegels an Stelle einer Unterschrift vorschreibt, für die Zwecke dieses Amtes oder dieser Behörde Siegel bedeutet.

2.4 «Prioritätsfrist»

a)Die Bezeichnung «Prioritätsfrist» in bezug auf einen Prioritätsanspruch ist so auszulegen, dass sie den Zeitraum von 12 Monaten ab Anmeldedatum der früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, umfasst. Der Tag der Einreichung der früheren Anmeldung ist nicht in diesen Zeitraum einzuschliessen.b)Regel 80.5 ist auf die Prioritätsfrist entsprechend anzuwenden.

Teil B Regeln zu Kapitel I des Vertrags
Regel 3 Der Antrag (Form)

3.1 Form des Antrags

Der Antrag ist auf einem gedruckten Formblatt zu stellen oder als Computerausdruck einzureichen.

3.2 Ausgabe von Formblättern

Vorgedruckte Formblätter werden den Anmeldern vom Anmeldeamt oder, auf Wunsch des Anmeldeamts, vom Internationalen Büro gebührenfrei zur Verfügung gestellt.

3.3 Kontrollliste

a)Der Antrag hat eine Liste zu enthalten, die angibt: i)die Gesamtblattzahl der internationalen Anmeldung und die Blattzahl jedes Bestandteils der internationalen Anmeldung: Antrag, Beschreibung (die Blattzahl eines Sequenzprotokollteils der Beschreibung ist gesondert anzugeben), Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung,ii)gegebenenfalls, dass der internationalen Anmeldung im Anmeldezeitpunkt eine Vollmacht (d.h. ein Schriftstück, in dem ein Anwalt oder ein gemeinsamer Vertreter ernannt wird), eine Kopie einer allgemeinen Vollmacht, ein Prioritätsbeleg, ein Sequenzprotokoll in elektronischer Form, ein Schriftstück über die Gebührenzahlung oder etwaige andere Unterlagen (die in der Kontrollliste im einzelnen aufzuführen sind) beigefügt sind,iii)die Nummer der Abbildung der Zeichnungen, die nach Vorschlag des Anmelders mit der Zusammenfassung bei ihrer Veröffentlichung abgedruckt werden soll; in Ausnahmefällen kann der Anmelder mehr als eine Abbildung vorschlagen.b)Die Liste wird vom Anmelder erstellt; unterlässt er dies, macht das Anmeldeamt die notwendigen Angaben; jedoch ist die in Absatz a Ziffer iii genannte Nummer vom Anmeldeamt nicht anzugeben.

3.4 Gestaltung des Antrags im einzelnen

Die Gestaltung des vorgedruckten Antragsformblatts und eines als Computerausdruck eingereichten Antrags wird vorbehaltlich Regel 3.3 durch die Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben.

Regel 4 Der Antrag (Inhalt)

4.1 Vorgeschriebener und wahlweiser Inhalt; Unterschrift

a)Der Antrag hat zu enthalten: i)ein Antragsersuchen,ii)die Bezeichnung der Erfindung,iii)Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls den Anwalt,iv)Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht wenigstens eines Bestimmungsstaats die Erfindernennung zum Anmeldezeitpunkt verlangt.b)1Der Antrag hat gegebenenfalls zu enthalten: i)einen Prioritätsanspruch; oderii)Angaben zu einer früheren Recherche gemäss Regeln 4.12 Ziffer i und 12bis.1 Absätze b und d;iii)eine Bezugnahme auf die Hauptanmeldung oder das Hauptpatent;iv)die Angabe der vom Anmelder gewählten zuständigen Internationalen Recherchenbehörde.c)Der Antrag kann enthalten: i)Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht keines Bestimmungsstaats die Erfindernennung im Anmeldezeitpunkt verlangt,ii)einen Antrag an das Anmeldeamt auf Erstellung und Übermittlung des Prioritätsbelegs an das Internationale Büro, wenn die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, bei dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Behörde eingereicht wurde, das oder die das Anmeldeamt ist,iii)Erklärungen gemäss Regel 4.17,iv)eine Erklärung gemäss Regel 4.18,v)einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts,vi)eine Erklärung gemäss Regel 4.12 Ziffer ii.d)Der Antrag muss unterzeichnet sein.

4.2 Antragsersuchen

Das Antragsersuchen soll sinngemäss folgendes zum Ausdruck bringen und ist vorzugsweise wie folgt zu fassen: «Der Unterzeichnete beantragt, dass die vorliegende internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens behandelt wird.»

4.3 BezeichnungderErfindung

Die Bezeichnung der Erfindung ist kurz (vorzugsweise zwei bis sieben Wörter, wenn in englischer Sprache abgefasst oder in die englische Sprache übersetzt) und genau zu fassen.

4.4 NamenundAnschriften

a)Bei natürlichen Personen sind der Familienname und der Vorname oder die Vornamen anzugeben; der Familienname ist vor dem oder den Vornamen anzugeben.b)Bei juristischen Personen ist die volle amtliche Bezeichnung anzugeben.c)Anschriften sind in der Weise anzugeben, dass sie die üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die angegebene Anschrift erfüllen, und müssen in jedem Fall alle massgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschliesslich der Hausnummer, enthalten. Schreibt das nationale Recht des Bestimmungsstaats die Angabe der Hausnummer nicht vor, so hat die Nichtangabe der Nummer in diesem Staat keine Folgen. Um eine schnelle Kommunikation mit dem Anmelder zu ermöglichen, wird empfohlen, eine Fernschreibanschrift, die Telefon- und Telefaxnummern oder entsprechende Angaben zu ähnlichen Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung des Anmelders oder gegebenenfalls des Anwalts oder gemeinsamen Vertreters anzugeben.d)Für jeden Anmelder, Erfinder oder Anwalt darf nur eine Anschrift angegeben werden; ist jedoch zur Vertretung des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern, aller Anmelder kein Anwalt bestellt worden, so kann der Anmelder oder, bei mehreren Anmeldern, der gemeinsame Vertreter zusätzlich zu den im Antrag angegebenen Anschriften eine Zustellanschrift angeben.

4.5 Anmelder

a)Der Antrag hat zu enthalten: i)Namen,ii)Anschrift undiii)Staatsangehörigkeit sowie Sitz oder Wohnsitz des Anmelders oder, bei mehreren Anmeldern, jedes Anmelders.b)Die Staatsangehörigkeit des Anmelders ist durch Angabe des Namens des Staats, dem der Anmelder angehört, anzugeben.c)Der Sitz oder Wohnsitz des Anmelders ist durch Angabe des Staats, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, anzugeben.d)Im Antrag können für verschiedene Bestimmungsstaaten verschiedene Anmelder angegeben werden. In diesem Fall sind der oder die Anmelder für jeden Bestimmungsstaat oder jede Gruppe von Bestimmungsstaaten anzugeben.e)Ist der Anmelder bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt registriert, so kann der Antrag die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anmelder registriert ist.

4.6 Erfinder

a)Findet Regel 4.1 Absatz a Ziffer iv oder Absatz c Ziffer i Anwendung, so sind im Antrag Name und Anschrift des Erfinders oder, bei mehreren Erfindern, der Erfinder anzugeben.b)Ist der Anmelder zugleich der Erfinder, so hat der Antrag an Stelle der Angabe nach Absatz a eine entsprechende Erklärung zu enthalten.c)Der Antrag kann verschiedene Personen für verschiedene Bestimmungsstaaten als Erfinder nennen, wenn in dieser Hinsicht die Voraussetzungen des nationalen Rechts der Bestimmungsstaaten nicht übereinstimmen. In diesem Fall hat der Antrag eine besondere Erklärung für jeden Bestimmungsstaat oder jede Staatengruppe zu enthalten, in denen eine bestimmte Person oder die gleiche Person als Erfinder angesehen wird oder in denen bestimmte Personen oder die gleichen Personen als Erfinder angesehen werden.

4.7 Anwalt

a)Ist ein Anwalt bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe sowie den Namen und die Anschrift des Anwalts zu enthalten.b)Ist ein Anwalt bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt registriert, so kann der Antrag auch die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter welcher der Anwalt registriert ist.

4.8 GemeinsamerVertreter

Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten.

4.9 Bestimmung von Staaten; Schutzrechtsarten; nationale und regionale Patente

a)Die Einreichung eines Antrags umfasst: i)die Bestimmung aller Vertragsstaaten, für die der Vertrag am internationalen Anmeldedatum verbindlich ist,ii)eine Angabe, dass mit der internationalen Anmeldung für jeden Bestimmungsstaat, auf den Artikel 43 oder 44 Anwendung findet, jede Art von Schutzrecht beantragt wird, die durch Bestimmung des betreffenden Staats zugänglich ist,iii)eine Angabe, dass mit der internationalen...

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