Accord entre la Conféderation suisse et la République d'Arménie visant à faciliter la délivrance de visas (2016-08-01)

Date de publication29 février 2016

Abgeschlossen am 29. Februar 2016

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. August 2016

(Stand am 1. August 2016)

Der Schweizerische Bundesrat (nachstehend «Schweiz» genannt) und die Republik Armenien (nachstehend «Armenien» genannt)

im Bestreben, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Erteilung von Visa für Staatsangehörige Armeniens erleichtert werden,

in Bekräftigung der Absicht, zu gegebener Zeit die Visumpflicht für ihre Bürger schrittweise abzuschaffen, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,

im Bewusstsein, dass seit dem 10. Januar 2013 alle Staatsangehörigen der Schweiz bei Reisen nach Armenien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Armeniens von der Visumpflicht befreit sind,

in der Erkenntnis, dass Visaerleichterungen nicht zu illegaler Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, das am 26. Oktober 20041 unterzeichnet wurde und am 12. Dezember 2008 in Kraft trat (nachfolgend «Schengen-Assoziierungsabkommen» genannt),

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Republik Armenien und der Europäischen Union über die Erleichterung der Visaerteilung, das am 17. Dezember 2012 unterzeichnet und am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, sowie der gemeinsamen Erklärung zu der Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen im Anhang zu diesem Abkommen,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Armenien über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Diplomatenpasses, das am 10. November 20092 unterzeichnet wurde und am 25. Februar 2010 in Kraft trat (nachstehend «bilaterales Visaabkommmen von 2009» genannt),

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1. Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsangehörige Armeniens für einen geplanten Aufenthalt in der Schweiz von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen.

2. Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz oder für bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweiz durch Armenien gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Armeniens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Staatsangehörigen der Schweiz.

Art. 2 Allgemeine Bestimmung

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige Armeniens, die nicht durch die nationale Gesetzgebung der Schweiz, durch dieses Abkommen oder andere internationale Verträge bereits von der Visumpflicht befreit sind.

2. Die nationale Gesetzgebung der Schweiz oder Armeniens kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in den Bestimmungen dieses Abkommens nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und bei Ausweisungsmassnahmen.

Art. 3 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

(a)«Staatsangehöriger der Schweiz» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit der Schweiz gemäss der nationalen Gesetzgebung besitzt;(b)«Staatsangehöriger Armeniens» bezeichnet jede Person, die die Staatsangehörigkeit Armeniens gemäss der nationalen Gesetzgebung besitzt;(c)«Visum» bezeichnet eine von der Schweiz erteilte Genehmigung zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates zu einem geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Staates;(d)«Person, die sich rechtmässig aufhält» bezeichnet einen Staatsangehörigen Armeniens, der gemäss der nationalen Gesetzgebung autorisiert oder berechtigt ist, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet der Schweiz aufzuhalten;(e)«Schengen-Mitgliedstaat» bezeichnet jeden Staat, der die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand im Sinne des Schengen-Assoziierungsabkommens vollständig anwendet.
Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen Armeniens genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in die Schweiz zu begründen:

(a)für nahe Verwandte - Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkelkinder -, die Staatsangehörige der Schweiz oder Staatsangehörige Armeniens besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten: -eine schriftliche Einladung der Gastgeberin bzw. des Gastgebers;(b)für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Armenien gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen: -ein von einer zuständigen armenischen Behörde ausgefertigtes Schreiben, das bestätigt, dass die antragstellende Person Mitglied ihrer Delegation ist, die zur Teilnahme an einer oben genannten Veranstaltung in die Schweiz reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung;(c)für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken reisen, unter anderem auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten: -ein schriftliches Gesuch oder eine Einschreibebescheinigung der Gastuniversität oder -akademie, des Gastinstituts oder der Gastschule oder Studentenausweise oder Bescheinigungen über die geplanten Kurse;(d)für Personen, die aus medizinischen Gründen...

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