Accord de libre-échange et de partenariat économique entre la Confédération suisse et le Japon2 (2009-09-01)

Date de publication19 février 2009
1
Übersetzung1
Abkommen
über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und Japan2
Abgeschlossen in Tokio am 19. Februar 2009
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Juni 20093
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2009
(Stand am 1. September 2009)
Präambel
Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet),
und
Japan,
beide zusammen nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
in der Erkenntnis, dass ein durch Globalisierung und technologischen Fortschritt
hervorgerufenes dynamisches und sich rasch wandelndes weltweites Umfeld den
Vertragsparteien mannigfaltige wirtschaftliche und strategische Herausforderungen
und Möglichkeiten eröffnet;
im Bewusstsein ihrer langen Freundschaft und der Bande, die sich über viele Jahre
erspriesslicher und gegenseitig vorteilhafter Zusammenarbeit entwickelt haben, und
in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Zeitalter für ihre Beziehung
einleiten wird;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den
Menschenrechten und zu den Grundfreiheiten in Übereinstimmung mit ihren völker-
rechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich jener der Charta der Vereinten Natio-
nen, und mit den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
im Glauben, dass ihre bilaterale Beziehung durch die Schaffung einer gegenseitig
vorteilhaften wirtschaftlichen Partnerschaft mittels Handelsliberalisierung, Handels-
erleichterung und Zusammenarbeit verbessert wird;
in der Überzeugung, dass die wirtschaftliche Partnerschaft einen nützlichen Rahmen
für vertiefte Zusammenarbeit bieten, den gemeinsamen Interessen in unterschied-
lichen Bereichen gemäss den Vereinbarungen dieses Abkommens dienen und zu
AS 2009 4353; BBl 2009 2803
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 Die Anhänge werden in der AS nicht veröffentlicht, ausser Anhang I, Anlage 2,
Abschnitte 1 und 2: Liste der Schweiz. Die Originaltexte des Abkommens und der
Anhänge können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen oder auf
der Internet-Seite des SECO http://www.seco.admin.ch konsultiert werden.
3 AS 2009 4351
0.946.294.632
Aussenhandel
2
0.946.294.632
einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit sowie der Handels-, Investitions- und
Arbeitskräfteentwicklung führen wird;
in der Erkenntnis, dass eine solche Partnerschaft grössere und neue Märkte schaffen
und die Attraktivität und Dynamik ihrer Märkte vergrössern wird;
eingedenk des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19944
und des Artikels V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleis-
tungen5 in Anhang 1A bzw. Anhang 1B des in Marrakesch am 15. April 1994 abge-
schlossenen Marrakesch-Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation6;
in Anerkennung der Bedeutung, die der Wahrung von Sicherheit im internationalen
Handel ohne Schaffung unnötiger Handelshemmnisse und einer weiteren Vertiefung
der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich zukommt;
entschlossen, bei der Umsetzung dieses Abkommens danach zu streben, die Umwelt
zu erhalten und zu schützen, eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in
Übereinstimmung mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern und die
Herausforderungen des Klimawandels angemessen anzugehen;
im Glauben, dass dieses Abkommen das Fundament zu weiterer Kräftigung ihrer
Zusammenarbeit in mannigfaltigen Wirtschaftsbereichen legt; und
entschlossen, den Rechtsrahmen für eine wirtschaftliche Partnerschaft zwischen
ihnen zu errichten;
sind wie folgt übereingekommen:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zielsetzung
Die Ziele dieses Abkommens sind:
(a) die Liberalisierung und Erleichterung des Waren- und Dienstleistungshan-
dels zwischen den Vertragsparteien;
(b) die Erhöhung von Investitionsmöglichkeiten und die Verstärkung des Schut-
zes für Investitionen und Investitionstätigkeiten in den Vertragsparteien;
(c) die Förderung von Zusammenarbeit und Koordination zugunsten eines wirk-
samen Vollzugs von Wettbewerbsgesetzen und -vorschriften in jeder Ver-
tragspartei;
(d) die Sicherstellung des Schutzes von geistigem Eigentum und die Förderung
der Zusammenarbeit in diesem Bereich;
(e) die Erhöhung von Gelegenheiten für Anbieter der Vertragsparteien, an öf-
fentlichen Beschaffungen in den Vertragsparteien teilzunehmen; und
4 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
5 SR 0.632.20, Anhang 1B
6 SR 0.632.20
Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft. Abk. mit Japan
3
0.946.294.632
(f) die Schaffung von wirksamen Verfahren zur Umsetzung dieses Abkommens
und zur Streitbeilegung.
Art. 2 Geltungsbereich
Sofern in diesem Abkommen, soweit anwendbar, nicht anders bestimmt, gilt dieses
Abkommen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(a) bedeutet «Gebiet» einer Vertragspartei:
(i) in Bezug auf Japan das Hoheitsgebiet von Japan und das gesamte Ge-
biet jenseits seines Küstenmeers, einschliesslich des Meeresbodens und
dessen Untergrunds, über das Japan in Übereinstimmung mit dem Völ-
kerrecht und den Gesetzen und Vorschriften Japans Hoheitsrechte oder
Gerichtsbarkeit ausübt, und
(ii) in Bezug auf die Schweiz das Hoheitsgebiet der Schweiz;
(b) bedeutet «Zollgebiet» einer Vertragspartei das Hoheitsgebiet, in dem das
Zollrecht der Vertragspartei gilt. Das Zollgebiet der Schweiz schliesst das
Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtensteins ein, solange der Vertrag vom
29. März 19237 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss
des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet in Kraft
bleibt;
(c) bedeutet «GATS»8 das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienst-
leistungen in Anhang 1B zum WTO-Abkommen;
(d) bedeutet «GATT 1994» das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 19949
in Anhang 1A zum WTO-Abkommen. Für die Zwecke dieses Abkommens
schliessen Verweise auf Artikel von GATT 1994 die erläuternden Anmer-
kungen ein;
(e) bedeutet «Harmonisiertes System» oder «HS» das Harmonisierte System zur
Bezeichnung und Codierung der Waren, das im Anhang zum Internationalen
Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Co-
dierung der Waren10 aufgeführt und von den Vertragsparteien in ihren jewei-
ligen Gesetzen eingeführt und umgesetzt ist;
(f) bedeutet «TRIPS-Abkommen» das Abkommen über handelsbezogene As-
pekte11 der Rechte an geistigem Eigentum in Anhang 1C zum WTO-
Abkommen; und
7 SR 0.631.112.514
8 SR 0.632.20, Anhang 1B
9 SR 0.632.20, Anhang 1A
10 SR 0.632.11
11 SR 0.632.20, Anhang 1C

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT