Arrêt nº 6B 957/2018 de Tribunal Fédéral, 21 novembre 2018

Date de Résolution21 novembre 2018

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Ecriture agrandie

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_957/2018

Urteil vom 21. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Oberholzer,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte

X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau, Vollzugs- und Bewährungsdienste, Zürcherstrasse 194a, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung, unentgeltliche Rechtspflege etc. (Strafvollzug),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. August 2018 (VG.2018.68/Z).

Sachverhalt:

A.

X._________ wurde vom Bezirksgericht Arbon am 17./18./19./20. und 25. September 2012 / 7. Februar 2013 wegen zahlreicher Straftaten zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (teilweise als Zusatzstrafe zu fünf Strafurteilen). Das Obergericht des Kantons Thurgau wies seine Berufung am 25. Februar 2015 als unbegründet ab. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_720/2015 vom 5. April 2016).

B.

Das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau hielt in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2018 zur von X._________ erhobenen Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung hinsichtlich der Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung fest, bei der Versetzung einer verurteilten Person in eine andere Vollzugseinrichtung desselben Institutionstyps handle es sich um keinen beschwerdefähigen Entscheid. Es erwachse X._________ hieraus auch kein Nachteil hinsichtlich der von Amtes wegen zu prüfenden Entlassung auf den Zweitdrittels-Termin (Art. 86 Abs. 1 StGB). Dieser Termin falle auf den 17. Juli 2018 und das ordentliche Strafende auf den 27. April 2022.

Am 13. April 2018 sei X._________ vom Kanton Schaffhausen zur Strafverbüssung zugeführt worden und habe die Haftverbüssung gleichentags angetreten, wozu er bereits am 14. Juni 2016 aufgeboten worden sei (dieses Verfahren sei mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2017 abgeschlossen worden [VG.2016.152/E]). Am 29. Mai 2018 sei er in die JVA Sennhof versetzt worden. Dazu liege der Einweisungstitel nach § 9 Abs. 2 Ziff. 2 der Justizvollzugsverordnung/TG (RB 340.31) vor. Seine zahlreichen Einwände seien in jenem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren abgewiesen worden.

X._________ bringe bezüglich der Versetzung vor, es handle sich dabei um eine Haftsache, die beschleunigt und vordringlich zu behandeln sei, die Versetzung sei superprovisorisch auszusetzen und das inquisitorische Verhalten der Vollzugsbehörden vereitle die Gesamtrechtsordnung. X._________ erfahre jedoch durch die Versetzung keine Verschlechterung bezüglich seiner Bewegungsfreiheit, weshalb kein beschwerdefähiger Entscheid zwingend sei (BENJAMIN F. BRÄGGER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 76 StGB). Es werde keine Abweichung im Sinne von Art. 78 StGB vom Normalvollzug gemäss Art. 77 StGB sowie keine Progression im Sinne von Art. 75a Abs. 2 StGB angeordnet. Er moniere lediglich den geografischen Institutionenwechsel und sehe darin eine behördliche Benachteiligung bezüglich Art. 86 Abs. 1 StGB. Um der Versetzung Rechnung zu tragen, sei von der JVA Sennhof ein Vollzugsbericht ver-langt worden. Liege dieser vor, werde das rechtliche Gehör zur behördlichen Zweidrittels-Entscheidung gewährt. Bezüglich der Würdigung des Vollzugsverhaltens erfolge also kein Nachteil. Die Behörde müsse eine legalprognostische Gesamtwürdigung vornehmen (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204). Es lasse sich nicht erschliessen, inwiefern dazu der Aufenthalt im Kantonalgefängnis Frauenfeld erforderlich sei.

C.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hob am 22. August 2018 den Zwischentscheid VG.2018.68/Z vom 11. Juli 2018 auf, wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und setzte X._________ eine Frist von 20 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- mit Androhung des Nichteintretens bei nicht rechtzeitiger Leistung. Es stellte den Entscheid auch RA A._________ zu.

D.

X._________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, den voristanzlichen Entscheid aufzuheben und eventualiter die Sache zurückzuweisen, die Rechtsverweigerung festzustellen, die unentgeltliche Rechtspflege zu...

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