Arrêt nº 1B 489/2018 de Tribunal Fédéral, 21 novembre 2018

Date de Résolution21 novembre 2018

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Ecriture agrandie

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1B_489/2018

Urteil vom 21. November 2018

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claudio Nosetti,

gegen

Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern,

Eichwilstrasse 2, Postfach 1662, 6011 Kriens.

Gegenstand

Ersatzmassnahmen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. September 2018

(2N 18 125).

Sachverhalt:

A.

Am 22. Februar 2018 erstattete B.________ gegen A.________ Strafanzeige wegen Nötigung ("Stalking") und konstituierte sich als Privatklägerin. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern eröffnete daraufhin ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfacher Nötigung und Drohung zum Nachteil von B.________ sowie deren Eltern und ihrem Freund.

Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern verschiedene Ersatzmassnahmen (Aufenthalts-, Kontakt- und Annäherungsverbote) an und verfügte, A.________ habe sich bei einer geeigneten Stelle einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.

Mit Gesuch vom 3. August 2018 beantragte der Beschuldigte die teilweise Aufhebung der Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 16. August 2018 eine stationäre Begutachtung von A.________ an, wobei es die Spitaleinweisung vorläufig bis zum 16. November 2018 befristete.

Mit Entscheid vom 29. August 2018 hiess das Zwangsmassnahmengericht das von A.________ am 17. August 2018 dagegen erhobene Entlassungsgesuch aus der stationären Begutachtung gut und ordnete einstweilen bis zum 27. November 2018 folgende Ersatzmassnahmen an: Die Auflage, sich nicht an der X.________-Strasse "..." in Sursee sowie deren unmittelbaren Umgebung aufzuhalten, ein Kontakt- und Näherungsverbot zu B.________, ein Kontaktverbot zu deren Eltern und ihrem Partner sowie die Auflage, regelmässig Begutachtungstermine bei der Luzerner Psychiatrie wahrzunehmen.

Dagegen erhob A.________ am 6. September 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht, welches die Beschwerde am 26. September 2018 abwies.

B.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 26. September 2018 betreffend Ersatzmassnahmen sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter stellt er den Antrag, die angeordneten Ersatzmassnahmen seien ersatzlos aufzuheben und es sei gänzlich von einer Anordnung von Massnahmen abzusehen.

Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Kantonsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen:

  1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Anordnung von Ersatzmassnahmen an Stelle von Untersuchungshaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 237 Abs. 4 und Art. 222 StPO). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

  2. Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO treten an die Stelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Voraussetzung ihrer Anordnung ist, dass die Grundvoraussetzungen der Haft gemäss Art. 221 StPO erfüllt sind, insbesondere ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund vorliegen (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125). Ob Haft oder Ersatzmassnahmen verfügt...

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