Arrêt nº 6B 137/2018 de Tribunal Fédéral, 7 novembre 2018

Date de Résolution 7 novembre 2018

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Ecriture agrandie

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_137/2018

Urteil vom 7. November 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Ltd. in Liq.,

vertreten durch Rechtsanwälte Michael Kloter und/oder Alessandra Perrella,

Beschwerdeführerin,

gegen

  1. Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

  2. X.________,

    Beschwerdegegner.

    Gegenstand

    Einziehung von Vermögenswerten; Willkür, Begründungspflicht etc.,

    Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (SK.2015.44).

    Sachverhalt:

    1. A.a. Die Investitionsgesellschaft A.________ Ltd. war ein als "managed account" konzipiertes Anlagefäss für Investitionen ab USD 20 Mio. für die von X.________ mit seinem Handelssystem betriebene Vermögensverwaltung. Gründungsdirektoren der A.________ Ltd. waren u.a. B.________ und C.________. Die Vermögensverwaltung sollte nach dem von X.________ angeblich selbst entwickelten marktüberlegenen, computergesteuerten Handelssystem im Umfeld der "D.________-Gruppe", einem Geflecht von vorwiegend auf den Bahamas domizilierten Gesellschaften, erfolgen.

      Mit Verfügung vom 12. Oktober 2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der Bundeskriminalpolizei (BKP) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen X.________ (als Hauptbeschuldigten) und weitere Mitbeschuldigte, u.a. B.________ und C.________, wegen des Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug, evtl. Veruntreuung sowie Geldwäscherei. Gegenstand des Verfahrens bildete der Verdacht, es seien im Zeitraum der Jahre von 1998 bis 2004 rund 2'000 Geschädigte über verschiedene Vermittler- bzw. Vertriebsstämme in betrügerischer Weise zum Abschluss von Anlageverträgen und zur Leistung von Investitionen in insgesamt dreistelliger Millionenhöhe verleitet worden. In diesem Umfang seien die Anleger am Vermögen geschädigt worden.

      A.b. Im Laufe des Ermittlungsverfahrens liess die Bundesanwaltschaft mit internationalem Rechtshilfeersuchen vom 9. November 2004 (Ergänzung vom 2. Dezember 2004) den Saldo des auf die A.________ Ltd. lautenden Kontos bei der E.________-Bank sperren (Saldo per 19. Mai 2008: USD 6'216'289.46 [Anklage und Anhänge/Verzeichnis beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte, Ziff. 3.2.6.14; Rechtshilfeersuchen act. 18 108 008 ff.]). Am 14. September 2010 beantragte die A.________ Ltd. beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt (nachfolgend: Eidg. URA) die Freigabe ihrer auf den Bahamas rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte. Das Eidg. URA hiess mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 das Gesuch gut und wies die Bundesanwaltschaft an, bei den bahamaischen Behörden rechtshilfeweise die Freigabe der beschlagnahmten Kontenguthaben zu beantragen. Auf Beschwerde der Bundesanwaltschaft hob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die angefochtene Verfügung des Eidg. URA am 6. Mai 2011 auf (Entscheid BB.2010.121). Auf eine hiegegen von der A.________ Ltd. geführte Beschwerde in Strafsachen trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 18. November 2011 nicht ein (Urteil 1B_285/2011).

      Am 9. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage gegen X.________. Die Verfahren gegen die Mitbeschuldigten hatte sie am 20. November 2014 eingestellt.

    2. Das Bundesstrafgericht erklärte X.________ mit Urteil vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) des gewerbsmässigen Betruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. In einzelnen Punkten stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Das Bundesstrafgericht verurteilte X.________ ferner zu einer Ersatzforderung und entschied über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den diversen Bankkonten, Wertschriftendepots und Portfolios sowie weiterer Wertgegenstände. Es zog namentlich die Vermögenswerte auf dem beschlagnahmten Bankkonto (Konto Nr. xxx) bei der E.________-Bank lautend auf die A.________ Ltd. ein (Dispositiv II.2.1 lit. t). Es hielt ferner fest, dass über eine allfällige Verwendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, soweit die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorlägen (Dispositiv IV.2).

      Mit Entscheid vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht eine von X.________ gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016/30. März 2017 geführte Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_28/2018).

    3. Die A.________ Ltd. in Liq. führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, es sei die Dispositivziffer 2.1 lit. t des angefochtenen Urteils dahin abzuändern, dass die Einziehung der Vermögenswerte auf dem auf sie lautenden Konto Nr. xxx bei der E.________-Bank aufgehoben werde. Ferner sei die rechtshilfeweise Freigabe der Vermögenswerte auf dem besagten Konto bei der E.________-Bank anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde.

    4. Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat mit Verfügung vom 6. Februar 2018 das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

    5. Das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.

      Erwägungen:

  3. 1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Einziehung der auf dem von der Bundesanwaltschaft gesperrten Konto bei der E.________-Bank liegenden Vermögenswerte, auf welche die Beschwerdeführerin Anspruch erhebt. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind namentlich etwa die beschuldigte Person (Ziff. 1), ihre gesetzliche...

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