Arrêt nº 2C 447/2017 de Tribunal Fédéral, 10 septembre 2018

Date de Résolution10 septembre 2018

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Ecriture agrandie

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_447/2017

Urteil vom 10. September 2018

  1. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Mösching.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Oliver Borer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Zentraler Rechtsdienst.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 24. März 2017 (VD.2016.151).

Sachverhalt:

  1. A.A.________, geboren 1981, von Bosnien und Herzegowina, reiste am 20. Juli 1991 aus seiner Heimat im Familiennachzug zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern. Aufgrund einer Verurteilung durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Raubs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Transportgesetz wurde A.A.________ von Einwohnerdiensten (heute Migrationsamt) am 16. Februar 2000 verwarnt. Am 21. Juni 2001 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. Nach weiteren strafrechtlichen Verurteilungen wurde A.A.________ am 26. Oktober 2004 erneut verwarnt. Am 24. Februar 2005 heiratete er seine Landsfrau B.A.________, geb. 1984, welcher in der Folge am 3. Juni 2005 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann ausgestellt wurde. Mit Schreiben vom 10. April 2012 informierte das Migrationsamt A.A.________, dass er seinen finanziellen Pflichten nicht nachkomme und ihm daher seine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 30. Oktober 2013 wurde A.A.________ des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu 2½ Jahren Freiheitsstrafe, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

  2. Daraufhin ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 29. Juli 2014 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz an. Am 20. August 2015 wurden die Ehegatten A.________ Eltern des gemeinsamen Sohnes C.A.________. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) wies den gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 7. Juni 2016 kostenfällig ab. Mit Urteil vom 24. März 2017 wies das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

  3. A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Mai 2017 an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zwecks Verlängerung der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.

  4. Das Appellationsgericht und das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration verzichten auf eine Vernehmlassung. A.A.________ nimmt zum Vernehmlassungsergebnis abschliessend Stellung und hält an seinen Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift fest.

    Erwägungen:

    1. 1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

      1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).

      1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

      1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gibt (Art. 99 BGG). Der Beschwerdeführer bringt im bundesgerichtlichen Verfahren folgende Dokumente bei: ein Leumundszeugnis der D.________ AG vom 7. Mai 2017, einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 8. Mai 2017, ein Bestätigungsschreiben der Versicherungsgesellschaft E.________ zur teilweisen Abzahlung der Schadensersatzforderung aus dem Strafverfahren vom 19. April 2017, ein Leumundszeugnis seines Bruders F.A.________ vom 12. Mai 2017 und ein Referenzschreiben seines Nachbarn G.________ vom 5. Mai 2017 sowie seines Kollegen H.________ vom 9. Mai 2017. Es handelt sich bei diesen Eingaben um unzulässige echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Urteil eingetreten sind. Sie bleiben im bundesgerichtlichen Verfahren in jedem Fall unberücksichtigt (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für den nachträglich eingereichten...

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